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Seiten der Waarenempfänger zu haben wünschen, so werden diese, falls sie Unterthanen
Sr. Mgjestät des Königs von Dänemark sind, durch die Königlich Dänische Regiminalbehörde
veranlaßt werden, dieser ihre Original- Facturen oder eine, von ihnen an Eidesstatt
zu bekräftigende, Angabe über Substanz und Quantität der, mittelst eines bestimmten
Schiffes an sie beförderten Waaren, behuf Mittheilung an die Königlich Hannoversche Zollbehörde
vorzulegen.
*10. Die Berechnung des Zolles geschieht von der Zollbehörde baldthunlichst, nach Zollberechnung.
der Reihefolge der abgegebenen Declarationen, vorbehältlich etwaiger Ausnahmen zu Gunsten
der Dampfschiffe oder anderer, der schleunigsten Abfertigung bedürfender Fahrzeuge.
Die Ausfertigung der Zollrechnungen erfolgt sofort nach deren Aufstellung.
§# 11. Die Berechnung der Zollbeträge ist tarifmäßig auf den Grund der erfolgten Grunysätze
Declarationen und der, zur Ergänzung derselben dienenden Ladungspapiere vorzunehmen. derselben.
Es dienen dabei folgende Grundsätze zur Richtschnur.
1.) Die Waarengattung ist nur insoweit nach generelleren Bezeichnungen zu be—
stimmen, als aus den Declarationen und Ladungspapieren oder aus den etwa vor Passirung
des Schiffs dem Haupt-Zollbüreau in Brunshausen zugestellten geeigneten Nachweisungen
nicht speciellere Angaben zu entnehmen sind.
Die Nachholung einer specielleren Angabe der Waarengattung unter Vorzeigung der
Original-Factura oder anderer glaubwürdiger Papiere steht dem Schiffsführer oder Waarenempfänger
zu:
a.) binnen 14 Tagen nach Passirung der Zoll-Linie, ohne Beschränkung,
b.) binnen ferneren 10 Wochen, insofern dadurch der Zollbetrag für den fraglichen
Waarenposten sich um mehr als 10 Procent vermindert.
2.) Das Gewicht der Wagren wird bestimmt:
a.) bei den Artikeln, welche in die Anlage IV. ausgenommen find, gleichviel ob dabei
das wahre Gewicht angegeben wird oder nicht, nach den in jener Anlage aufgeführten festen
Sätzen,
b.) bei allen übrigen Artikeln nach den darüber in den Declarationen und Ladungspapieren
oder in den etwa vor Passirung des Schiffs dem Haupt-Zollbüreau zu Brunshausen
zugestellten geeigneten Nachweisungen enthaltenen Angaben und, insoweit diese Angaben
fehlen, nach der pflichtmäßigen Schätzung der Zollbehörde.
Gegen das Resultat dieser Schätzung kann der Schiffsführer oder Waarenempfänger
reclamiren und die Zugrundelegung des wahren Gewichtes bei der Verzollung verlangen,
insofern er bei dem Elbzoll-Comtoir zu Hamburg das wahre Gewicht angiebt und durch
Vorzeigung der Original-Factura oder anderer glaubwürdiger Paplere nachweiset. Es treten
jedoch auch hiebei die vorstehend sub 1. a. und b. angegebenen Fristen und Bedingungen
ein.