Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

LXXX  #  VII)

Seiten  der  Waarenempfänger  zu  haben  wünschen,  so  werden  diese,  falls  sie  Unterthanen
Sr.  Mgjestät  des  Königs  von  Dänemark  sind,  durch  die  Königlich  Dänische  Regiminalbehörde
  veranlaßt  werden,  dieser  ihre  Original-  Facturen  oder  eine,  von  ihnen  an  Eidesstatt
zu  bekräftigende,  Angabe  über  Substanz  und  Quantität  der,  mittelst  eines  bestimmten
Schiffes  an  sie  beförderten  Waaren,  behuf  Mittheilung  an  die  Königlich  Hannoversche  Zollbehörde
  vorzulegen.

*10.  Die  Berechnung  des  Zolles  geschieht  von  der  Zollbehörde  baldthunlichst,  nach  Zollberechnung.
der  Reihefolge  der  abgegebenen  Declarationen,  vorbehältlich  etwaiger  Ausnahmen  zu  Gunsten
  der  Dampfschiffe  oder  anderer,  der  schleunigsten  Abfertigung  bedürfender  Fahrzeuge.

Die  Ausfertigung  der  Zollrechnungen  erfolgt  sofort  nach  deren  Aufstellung.

§#  11.  Die  Berechnung  der  Zollbeträge  ist  tarifmäßig  auf  den  Grund  der  erfolgten  Grunysätze
Declarationen  und  der,  zur  Ergänzung  derselben  dienenden  Ladungspapiere  vorzunehmen.  derselben.

Es  dienen  dabei  folgende  Grundsätze  zur  Richtschnur.

1.)  Die  Waarengattung  ist  nur  insoweit  nach  generelleren  Bezeichnungen  zu  be—
stimmen,  als  aus  den  Declarationen  und  Ladungspapieren  oder  aus  den  etwa  vor  Passirung
des  Schiffs  dem  Haupt-Zollbüreau  in  Brunshausen  zugestellten  geeigneten  Nachweisungen
nicht  speciellere  Angaben  zu  entnehmen  sind.

Die  Nachholung  einer  specielleren  Angabe  der  Waarengattung  unter  Vorzeigung  der
Original-Factura  oder  anderer  glaubwürdiger  Papiere  steht  dem  Schiffsführer  oder  Waarenempfänger
  zu:

a.)  binnen  14  Tagen  nach  Passirung  der  Zoll-Linie,  ohne  Beschränkung,

b.)  binnen  ferneren  10  Wochen,  insofern  dadurch  der  Zollbetrag  für  den  fraglichen
Waarenposten  sich  um  mehr  als  10  Procent  vermindert.

2.)  Das  Gewicht  der  Wagren  wird  bestimmt:

a.)  bei  den  Artikeln,  welche  in  die  Anlage  IV.  ausgenommen  find,  gleichviel  ob  dabei
das  wahre  Gewicht  angegeben  wird  oder  nicht,  nach  den  in  jener  Anlage  aufgeführten  festen
  Sätzen,

b.)  bei  allen  übrigen  Artikeln  nach  den  darüber  in  den  Declarationen  und  Ladungspapieren
  oder  in  den  etwa  vor  Passirung  des  Schiffs  dem  Haupt-Zollbüreau  zu  Brunshausen
zugestellten  geeigneten  Nachweisungen  enthaltenen  Angaben  und,  insoweit  diese  Angaben
fehlen,  nach  der  pflichtmäßigen  Schätzung  der  Zollbehörde.

Gegen  das  Resultat  dieser  Schätzung  kann  der  Schiffsführer  oder  Waarenempfänger
reclamiren  und  die  Zugrundelegung  des  wahren  Gewichtes  bei  der  Verzollung  verlangen,
insofern  er  bei  dem  Elbzoll-Comtoir  zu  Hamburg  das  wahre  Gewicht  angiebt  und  durch
Vorzeigung  der  Original-Factura  oder  anderer  glaubwürdiger  Paplere  nachweiset.  Es  treten

  jedoch  auch  hiebei  die  vorstehend  sub  1.  a.  und  b.  angegebenen  Fristen  und  Bedingungen
  ein.