Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

tCXXIV) 
die Revision solcher Elbschiffs = Ladungsgegenstände, welche in Hannover, Däne- 
mark und Mecklenburg elbzollpflichtig sind, in Sachsen oder Preußen aber viel- 
leicht von allen Abgaben frei sind und in den dortigen Zollregistern nicht auf- 
geführt werden, sollen ihm jederzeit auf Verlangen im Amtslocale vorgelegt wer- 
den, um daraus das Nöthige zu ertrahiren und die ihm von den Zollämtern sei- 
ner Allerhöchsten und Höchsten Committenten zugehenden Manifeste damit zu ver- 
gleichen. 
d.) Er soll in jedem Falle des dort eintretenden Begleitschein-Verfahrens von dem 
Ausfall der am Bestimmungsorte der Ladungen vorzunehmenden speciellen Revi- 
sion vollständig durch das Hauptzollamt zu Wittenberge unterrichtet werden. 
e.) Er darf den gollrichterlichen Untersuchungen, soweit diese das Interesse seiner 
Allerhöchsten und Höchsten Committenten betreffen, persönlich beiwohnen und die 
Acten über solche Untersuchungen einsehen und erxtrahiren. 
f.) Er hat die nacherhobenen Gefälle, Strafen, Kosten und Entschädigungsbeträge 
in Empfang zu nehmen und an die Zollämter seiner Allerhöchsten und Höchsten 
Committenten zu befördern. 
2.) Es bleibt ihm überlassen, behuf einzuleitender Strafverfahren zwischen mehreren 
zuständigen Gerichtsständen die Wähl zu treffen. 
h.) Er hat, was seine Beziehungen zu Königlich Preußischen Zollbehörden betrifft, 
in allen Fällen nur mit dem Oberinspector und respective mit dem Zollrichter 
des Zollamts, bei dem er angestellt ist, amtlich zu verhandeln. 
Art. V. Seine Majestät der König von Sachsen genehmigen, daß von Ihren Ma- 
jestäten den Königen von Hannover und Dänemark und Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin, falls Allerhöchst= und Höchstdiese es angemessen 
finden sollten, auch bei dem Hauptzollamte Schandau ein gemeinschaftlicher Elbzoll-Com- 
missar angestellt werde, auf dessen Verhältnisse alsdann die Art. III. IV. Anwendung finden. 
Art. VI. Sämmtliche Elbzollämter der contrahirenden Staaten und der zu Witten- 
berge (so wie eventuell der zu Schandau) angestellte Elbzoll-Commissar haben sich unter 
einander auf Verlangen Mittheilungen aus den Registern zu machen und die Einsicht der 
letzteren am Orte ihrer Aufbewahrung dem Vorstande des requirirenden Zollamts oder dem 
gemeinschaftlichen Elbzoll-Commissar zu gestatten. 
Art. VII. Ergeben, rücksichtlich elbaufwärts nach oder durch Preußen geführter 
Schiffsladungen, die durch Königlich Sächsische, oder Königlich Preußische Zoll= oder Steuer- 
ämter vorgenommenen speciellen Revisionen eine Abweichung von den, bei Passirung Eines 
oder Mehrerer der Königlich Hannoverschen, Königlich Dänischen oder Großherzoglich Meck-
	        
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