Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Hopfenbau. 
Weinbau. 
( 306 ) 
I) Die letztere Prämie kann, wenn zugleich das Brechen durch Maschinen und unter 
gänzlichem Wegfall der Ofendarre dabei angewendet wird, bis zu 
500 Thalern 
erhöhet werden. 
# 16. Für jedes Schock Hopfenstöcke, welches zur arbeitenden Klasse gehörige 
Besitzer kleinerer Grundstücke neu angelegt haben, sobald die Pflanzung nach dem Ermes- 
sen des landwirthschaftlichen Bezirksvereins vollständig und zweckentsprechend ausgeführt 
und wenigstens drei Jahre lang gediehen ist: 
20 Neugroschen — 1 Thaler, 
und wenn damit die Urbarmachung zeither wenig benutzter Räume verbunden war, nach 
Verhältniß des dabei stattgefundenen Aufwandes: 
1 Thaler 10 Ngr. — 1 Thaler 20 Mgr. 
Anmerk. 1.) Die höheren Prämien werden nur gewährt, wenn zugleich wesentliche Ver- 
minderung des Bedarfs an Hopfenstangen dabei erreicht worden ist. 
2.) Wer zu der Anlegung von Hopfenpflanzungen die Unterstützung der Regierung 
in Anspruch nehmen will, hat seine Absicht drei Monate zuvor dem landwirthschaftlichen 
Bezirksvereine anzuzeigen. 
3.) Die Bezirksvereine haben sich über die Ausführbarkeit und Nützlichkeit der An- 
lage auf zuverlässige Weise, jedoch ohne daß dadurch dem Bittsteller ein Kostenaufwand 
verursacht wird, Ueberzeugung zu verschaffen. 
4.) Auf Grund der letztern soll sodann dem Unternehmer die erforderliche Anzahl von 
Hopfenpflanzen der besten Sorten, durch die Vermittlung des Bezirksvereins, soweit sol- 
ches irgend thunlich, unentgeldlich verabfolgt werden. 
5.) Wer Hopfenpflanzen erhalten hat, verbindet sich durch die Annahme, den ihm 
hinsichtlich der Pflanzung ertheilt werdenden Vorschriften pünctlich nachzukommen. 
& 17. a) Demjenigen, welcher eine Nebschule von den vorzüglichsten, im säch- 
sischen Elima nach bestehender Erfahrung gut reifenden Preß= und Tafel-Trauben, beson- 
ders der zu Rothwein am meisten geeigneten Rebsorten, von mindestens 3000 Stück an- 
legt, solche mehrere Jahre hindurch, und unter fortdauerndem Absatz, gut und vollständig 
bestockt unterhält und seine zweijährigen gesunden Würzlinge durch öffentliche Bekanntma- 
chung um angemessene Preise zum Verkauf stellt: 
50 — 100 Thaler. 
b) Demjenigen Weinbergsbesitzer, welcher seinen ganzen Berg durch Entfernung ge- 
ringer Rebsorten, namentlich des Elbingers, und durch Anlegung der vorzüglichsten Reb- 
sorten, wie Ruländer (Rheingrauer), Burgunder (Gutblauer), Syplvaner (Schönfeiler), 
Traminer (Kleinbrauner), Gutblanker, und dergleichen, veredelt und zu diesem Zwecke 
wenigstens 10,000 Stück, oder dafern es ein kleiner, seinen Berg eigenhändig bearbei- 
tender Weinbauer ist, doch mindestens 3000 Stück derselben, innerhalb weniger Jahre 
neu anlegt, oder welcher einen zu andern Culturen nicht und vorzüglich zum Weinbau
	        
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