( 91)
für das Königreich Sachfen.
LOts Stück vom Jahre 1846.
W40) Gesetz
wegen Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für gewisse Forderungen;
vom 23sten Juli 1846.
W3s, Friedrich August, von GEOTTES# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
setzen, in Betracht, daß bei Forderungen, deren Bezahlung entweder sogleich oder in kurzer
Zeit verlangt und geleistet, und wobei Ouittung entweder gar nicht oder in leicht ver-
lierbarer Form gegeben zu werden pflegt, aus der langen Dauer der ordentlichen Ver-
jährungszeit eine Rechtsunsicherheit entspringt, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
Folgendes fest.
§ 1. Jachbenannte Forderungen und Ansprüche sollen in Zukunft mit dem Ab-
laufe von drei Jahren verjähren:
1) die Forderungen der Kaufleute und Händler, Fabrikanten, Mäkler, Spediteure,
Künstler und Handwerker für Waaren und Arbeiten ihres Geschäfts, jedoch mit Aus-
nahme solcher Forderungen, welche einen Gegenstand der Art betreffen, womit der Schuld-
ner ein kaufmännisches Geschäft betreibt; ingleichen die Forderungen der Apotheker für
von ihnen entnommene Arzneiwaaren.
2) Die Gewerbsforderungen der Agenten, ingleichen der Hebammen, Barbiere, Wä-
scherinnen, Lohnbedienten und aller derjenigen Personen, welche aus der Leistung gewisser
Dienste und Handreichungen ein Gewerbe machen.
3) Die Forderungen der Postanstalten und Eisenbahnen, der Schiffer, Frachtfuhr=
leute, Lohnkutscher, Boten und Pferdeverleiher an Postporto und Briefträgerlohn, Fracht-
geld, Fuhrlohn, Botenlohn und Pferdemiethe, sowie hinsichtlich der beim Waaren= und
Personentransporte gehabten Auslagen.
1846. 15