Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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4)  Die  Forderungen  der  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthe  für  Wohnung,  Beköstigung
  und  sonstige  für  ihre  Gäste  bestrittene  Bedürfnisse  und  Auslagen,  ingleichen

5)  die  Forderungen  derer,  welche  bewegliche  Sachen  verleihen,  wegen  des  Leihgeldes
für  den  Gebrauch  derselben,  z.  B.  der  Inhaber  von  Leihbibliotheken  wegen  des  Lesegeldes
  für  verliehene  Bücher.

6)  Die  Forderungen  der  öffentlichen  und  Privat-  Lehr=  und  Erziehungs-,  sowie
Pensions=  und  Verpflegungsanstalten  aller  Art  für  Unterhalt,  Unterricht,  Erziehung,  Pflege
und  allen  sonstigen  mit  dem  Zwecke  der  Anstalt  in  Verbindung  stehenden  Aufwand.

7)  Die  Forderungen  der  öffentlichen  und  Privatlehrer  hinsichlich  ihrer  Honorare.

Ausgenommen  sind  jedoch  von  den  unter  6  und  7  genannten  Forderungen  diejenigen,
  welche  bei  der  Universität  und  anderen  öffentlichen  Schul-,  Pensions=  und  Verpflegungsanstalten
  vorschriftmäßig  gestundet  werden.

8)  Forderungen  der  Lehrherren  und  Lehrmeister  hinsichtlich  des  Lehrgeldes  und  anderer
  im  Lehrcontracte  stipulirter  Vortheile.
9)  Rückständige  Alimente  und  Auszugsprästationen.

10)  Ansprüche  der  Fabrikarbeiter,  Handwerksgesellen,  Tagelbhner  und  anderer  Handarbeiter
  wegen  rückständigen  Arbeitslohnes.

11)  Die  Ansprüche  der  Haus=  und  Wirthschaftsofficianten,  der  Hauslehrer,  Handlungsgehülfen,
  Privatcopisten  und  des  Gesindes  an  Gehalt,  Lohn  und  anderen  Emolumenten.


12)  Die  Forderungen  böffentlicher  Behörden  aller  Art  an  rückständigen  Gebühren
und  Verlägen,  ingleichen  die  Geschäftsforderungen  der  Advocaten  und  Notare,  sowie  der
Aerzte  und  Chirurgen.

13)  Die  Forderungen  der  Kirchen=  und  Schuldiener  an  Stol=  und  sonstigen  Accidenzgebühren.


§J2.  Die  Verjährung  beginnt  bei  den  unter  Nr.  11  genannten  Ansprüchen  mit
der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses,  aus  welchem  sie  entstanden  sind.

Bei  allen  anderen  im  §  1  genannten  Ansprüchen  ist  der  Anfang  der  dreijährigen
Verjährungsfrist  von  dem  Schlusse  des  Jahres  an  zu  rechnen,  in  welchem  dieselben  gefordert
  werden  konnten.

§3.  War  bei  der  Publication  dieses  Gesetzes  der  Anspruch  bereits  fällig,  und,
was  die  Ansprüche  unter  Nr.  11  anlangt,  das  betreffende  Dienstverhältniß  bereits  beendigt,
  so  ist  die  dreijährige  Frist  vom  Schlusse  des  Jahres  1846  an  zu  rechnen.

Reicht  jedoch  zur  Vollendung  der  bereits  angefangenen  Verjährung  nach  den  zeitherigen
  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  kürzere  Frist  aus,  als  in  diesem  Gesetze  bestimmt
worden,  so  hat  es  bei  jener  kürzeren  Frist  sein  Bewenden.