Object: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 441 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 102 
Jnhalt: Sees, betreffend die Abwälzung des Warenumsatzstempels. S. 441. — Serkonntacchong, 
effend Anderung der Anlage 6 uur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 442. — Bekannt- 
behet über Frühdrusch. S. 44 
  
(Nr. 5866) Gesetz, betreffend die Abwälzung des Warenumsatzstempels. Vom 30. Mal 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Körig 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
81 
Fuͤr Lieferungen aus Verträgen, die nach dem 30. September 1916 abge- 
schlossen sind, ist der Lieferer nicht berechtigt, den auf die Lieferung oder deren 
Bezahlung entfallenden Warenumsatzstempel dem Abnehmer neben dem Preise ganz 
oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem 
Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, den bei der Weiterveräußerung der Ware 
auf ihre Lieferung oder Bezahlung entfallenden Warenumsatzstempel von dem ihm 
von seinem Lieferer in Rechnung gestellten Preise zu kürzen. 
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften entgegensteht, 
kann sich der Lieferer, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer, nicht berufen. 
2 
Ist der in Rechnung gestellte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
gezahlt oder ist im Falle des §& 1 Abs. 1 Satz 2 die Kürzung des Betrags vom 
Lieferer vor diesem Zeitpunkt anerkannt worden, so kann eine Rückforderung oder 
Nachforderung aus & 1 nicht geltend gemacht werden. 
Neichs-Geseybl. 1917. # 109 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1917.
	        
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