Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

½  45.  781

Termin  seine  Schlußerklärung  über  die  Größe  und  Begrenzung  des  Feldes,  sowie  über
etwaige  Einsprüche  und  kollidirende  Ansprüche  Dritter  abzugeben.

Auf  Antrag  des  Muthers  kann  der  Termin  verlegt,  auch  kann  zur  Fortsetzung  des
Verfahrens  ein  fernerer  Termin  angesetzt  werden.

Erscheint  der  Muther  in  dem  Termin  nicht,  so  wird  angenommen,  derselbe  beharre  bei
seinem  Anspruche  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  in  dem  auf  dem  Steuerkatasterplan
  (Art.  18)  eingezeichneten  Felde  und  erwarte  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  über
seinen  Anspruch,  sowie  über  die  etwaigen  Einsprüche  und  Ansprüche  Dritter.

Art.  30.  (29.)
Zu  dem  Termin  (Art.  29)  werden

1.  diejenigen  Muther,  deren  Rechte  vermöge  der  Lage  ihrer  Fundpunkte  oder  Felder
mit  dem  begehrten  Felde  bereits  kollidiren  oder  doch  in  Kollision  gerathen  können,

2.  die  Vertreter  der  durch  das  begehrte  Feld  ganz  oder  theilweise  überdeckten  und
der  benachbarten  Bergwerke  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  mit  dem  Eröffnen
vorgeladen,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens  das  Oberbergamt  lediglich  nach  Lage
der  Verhandlungen  entscheiden  werde.

Art.  31.  (30.)
Liegen  Einsprüche  und  Kollisionen  mit  den  Rechten  Dritter  nicht  vor  und  findet  sich
auch  sonst  gegen  die  Anträge  des  Muthers  gesetzlich  nichts  zu  erinnern,  so  fertigt  das  Oberbergamt
  ohne  Weiteres  die  Verleihungsurkunde  aus.

Art.  32.  (31.)

Liegen  Einsprüche  und  Kollisionen  mit  den  Rechten  Dritter  vor  oder  kann  aus  anderen
gesetzlichen  Gründen  den  Anträgen  des  Muthers  gar  nicht  oder  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange
  entsprochen  werden,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  über  die  Ertheilung  oder  Versagung
  der  Verleihung  durch  einen  Beschluß,  welcher  dem  Muther  und  den  betheiligten
Dritten  in  Ausfertigung  zugestellt  wird.

Einsprüche,  welche  in  diesem  Verfahren  abgewiesen,  ingleichen  Ansprüche,  welche,
ohne  angemeldet  worden  zu  sein,  hiebei  nicht  anerkannt  wurden,  müssen,  insoferne  sie  auf
Privatrechtsverhältnissen  beruhen,  binnen  drei  Monaten  vom  Tage  der  Zustellung  der  rechtskräftigen
  Entscheidung  an  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  durch  gerichtliche  Klage  verfolgt  werden.

Die  in  dem  Verleihungsverfahren  durch  unbegründete  Einsprüche  entstehenden  Kosten
hat  der  Widersprechende  zu  tragen.

Art.  33  (32.)

Sind  die  der  Verleihung  entgegenstehenden  Hindernisse  durch  rechtskräftige  Entscheidung  nach
Art.  32  oder  durch  Richterspruch  beseitigt,  so  fertigt  das  Oberbergamt  die  Verleihungsurkunde  aus.