Metadata : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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kommißfonds  oder  Krondotation  bezeichnete  Unterhalt  der  königlichen
  Familie  sollte  alljährlich  von  den  Domäneneinnahmen  im  voraus
  in  Abzug  gebracht  werden,  so  daß  diese  im  Etat  nur  in  dem  um
die  Krondotation  verminderten  Betrage  erschienen.  Das  ist  durch  die
Vl.  Art.  59  aufrecht  erhalten.  Die  Krondotation  hat  später  Erhöhungen
  erfahren  durch  die  Gesetze  vom  30.  April  1859,  vom
27.  Januar  1868  wegen  des  Erwerbes  der  neuen  Provinzen,  vom
20.  Februar  1889  wegen  der  erhöhten  Repräsentationskosten  des
Kaisertums  und  vom  17.  Juni  1910.  Die  Krondotation  beträgt  daher
  jetzt  17500000  Mk.,  wozu  das  ursprüngliche  Goldagio  von
73000  Tlrn.  kommt.  Diese  späteren  Erhöhungen  konnten  zunächst
nicht  auf  die  Domänen  angewiesen  werden,  da  letztere  im  Jahre  1820
im  übrigen  den  Staatsgläubigern  verpfändet  waren.  Sie  mußten  daher
im  Etat  als  Ausgabe  erscheinen.  Erst  nach  Abtragung  der  alten
Staatsschulden  seit  1900  würde  auch  einem  Abzuge  der  späteren  Erhöhungen
  von  den  Domäneneinkünften  nichts  im  Wege  stehen,  ist  aber
nicht  erfolgt.  Sie  erscheinen  daher  im  Etat  als  Ausgaben.  Die
Verteilung  innerhalb  der  königlichen  Familie  ist  Sache  des  Königs.

In  den  anderen  deutschen  Staaten  ist  man  entweder  dem
preußischen  Vorbilde  gefolgt  und  hat  die  Domänen  gesetzlich  für
Staatseigentum  erklärt,  oder  man  hat  sie  zwischen  dem  Staate  und
der  landesherrlichen  Familie  geteilt  oder  sie  der  landesherrlichen
Familie  als  Privatfideikommiß  überlassen  gegen  die  Verpflichtung
eines  alljährlichen  Zuschusses  zu  den  staatlichen  Verwaltungskosten
oder  ohne  solche.  Die  größeren  Staaten  haben  im  allgemeinen  die
Domänenfrage  im  staatlichen  Sinne  gelöst,  die  Kleinstaaten  im  Interesse
  der  landesherrlichen  Familie.

Soweit  die  Domänen  als  Staatseigentum  anerkannt  sind,  mußte
für  die  landesherrliche  Familie  eine  Dotation  gewährt  werden  entweder
  dauernd  oder  für  die  Regierungszeit  des  Monarchen,  entweder
für  die  ganze  Familie  oder  für  die  einzelnen  Mitglieder.

Geldrenten,  die  einzelne  Familienmitglieder  zu  beanspruchen
haben,  bezeichnet  man  als  Apanagen,  Ausstattungen  in  Grundbesitz
als  Paragien.  Beide  sind  Ersatz  des  ursprünglichen  Teilungsanspruchs
  in  Land  und  Leute  und  werden  daher  im  Zweifel  erst  mit
dem  Tode  des  Vaters  fällig.