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kommißfonds oder Krondotation bezeichnete Unterhalt der königlichen
Familie sollte alljährlich von den Domäneneinnahmen im voraus
in Abzug gebracht werden, so daß diese im Etat nur in dem um
die Krondotation verminderten Betrage erschienen. Das ist durch die
Vl. Art. 59 aufrecht erhalten. Die Krondotation hat später Erhöhungen
erfahren durch die Gesetze vom 30. April 1859, vom
27. Januar 1868 wegen des Erwerbes der neuen Provinzen, vom
20. Februar 1889 wegen der erhöhten Repräsentationskosten des
Kaisertums und vom 17. Juni 1910. Die Krondotation beträgt daher
jetzt 17500000 Mk., wozu das ursprüngliche Goldagio von
73000 Tlrn. kommt. Diese späteren Erhöhungen konnten zunächst
nicht auf die Domänen angewiesen werden, da letztere im Jahre 1820
im übrigen den Staatsgläubigern verpfändet waren. Sie mußten daher
im Etat als Ausgabe erscheinen. Erst nach Abtragung der alten
Staatsschulden seit 1900 würde auch einem Abzuge der späteren Erhöhungen
von den Domäneneinkünften nichts im Wege stehen, ist aber
nicht erfolgt. Sie erscheinen daher im Etat als Ausgaben. Die
Verteilung innerhalb der königlichen Familie ist Sache des Königs.
In den anderen deutschen Staaten ist man entweder dem
preußischen Vorbilde gefolgt und hat die Domänen gesetzlich für
Staatseigentum erklärt, oder man hat sie zwischen dem Staate und
der landesherrlichen Familie geteilt oder sie der landesherrlichen
Familie als Privatfideikommiß überlassen gegen die Verpflichtung
eines alljährlichen Zuschusses zu den staatlichen Verwaltungskosten
oder ohne solche. Die größeren Staaten haben im allgemeinen die
Domänenfrage im staatlichen Sinne gelöst, die Kleinstaaten im Interesse
der landesherrlichen Familie.
Soweit die Domänen als Staatseigentum anerkannt sind, mußte
für die landesherrliche Familie eine Dotation gewährt werden entweder
dauernd oder für die Regierungszeit des Monarchen, entweder
für die ganze Familie oder für die einzelnen Mitglieder.
Geldrenten, die einzelne Familienmitglieder zu beanspruchen
haben, bezeichnet man als Apanagen, Ausstattungen in Grundbesitz
als Paragien. Beide sind Ersatz des ursprünglichen Teilungsanspruchs
in Land und Leute und werden daher im Zweifel erst mit
dem Tode des Vaters fällig.