Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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machung dieser Ausdehnung in der Formeiner, unter Bezugnahme auf die ständische Zustimmung, 
zu erlassenden Verordnung, insoweit nöthig, den erforderlichen Gebrauch machen lassen. 
Die mit der ständischen Schrift vom 23sten dieses Monats abgegebenen Petitionen sollen 
geprüft werden. 
2. Wenn die Beschaffung der hiernach und sonst für das Eisenbahnwesen erforderli- 
chen Geldmittel die Ergreifung besonderer finanzieller Maaßregeln als unumgänglich erschei- 
nen läßt, so hat es Uns zur großen Befriedigung gereicht, daß, nach Inhalt der Schrift 
vom 22sten dieses Monats, die getreuen Stände den in dieser Beziehung ihnen eröff- 
neten Vorschlägen, insbesondere wegen einer vierprocentigen Anleihe unter den zur Beförde- 
rung des Anleihegeschäfts und im Interesse der älteren Staatsgläubiger, sowie des Landren- 
tenbankinstituts, beabsichtigten Bestimmungen, im Hauptwerke Beifall geschenkt und nur einige 
Modificationen dabei beantragt haben, mit denen Wir Uns um so unbedenklicher einverstehen 
können, als die Hauptzwecke dadurch nicht gefährdet erscheinen und eine Wiederaufnahme der 
— abweichend von jenen Modificationen — in der dießfallsigen Regierungsvorlage vorge- 
schlagen gewesenen Maaßregel vorbehalten bleibt. Wir werden daher nicht nur von den stän- 
discher Seits erklärten Ermächtigungen den nöthigen Gebrauch machen, sondern auch nunmehr 
Unverweilt zu Erlassung des mit den getreuen Ständen berathenen Gesetzes „wegen Eröffnung 
einer Staatsanleihe in vierprocentigen neuen Staatsschuldencassenscheinen", worin die in der 
besonderen ständischen Schrift vom 2 2sten dieses Monats beantragten Abänderungen und Zu- 
sätze insgesammt Berücksichtigung finden werden, verschreiten und gleichzeitig damit, durch eine 
besondere, zur allgemeinen Kenntniß zu bringende Declaration über Verwendung des das der- 
malige Bedürfniß von nur 5 Millionen Thaler überschreitenden Anleihebetrags die erforder- 
lichen Zusicherungen ertheilen, im Uebrigen aber die Frage: ob es nicht zweckmäßig sein dürfte, 
einen Fonds auszusetzen, welcher, zum Ankaufe von Actien der inländischen Bahnen bestimmt, 
dieselben successiv in die Hände des Staates bringe? der beantragten näheren Erwägung un- 
terwerfen lassen. 
3. Aus der von den getreuen Ständen auf die über den Stand der Nahrungs- 
Lerhältnisse im Lande und die damit in Verbindung stehenden Maaßregeln ihnen mit- 
telst Decrets vom 22 sten Januar dieses Jahres gemachte Mittheilung in der Schrift 
vom 23sten dieses Monats abgegebenen Erklärung haben Wir deren durchgängiges Einver- 
ständniß mit der in der fraglichen Hinsicht zeither befolgten Verfahrungsweise mit Befriedi- 
gung entnommen und werden demnach den zur Erleichterung der ärmeren Volksclasse und 
Abwendung eines bedrohlicheren Nothstandes eingeleiteten Maaßregeln entsprechenden Fortgang 
geben, auch wegen nachträglicher Bewilligung derjenigen Mittel, deren Aufwendung bei ste- 
ter Rücksicht auf thunlichste Schonung der Staatscasse zu Erreichung des Endzwecks nach 
Maaßgabe der Umstände unvermeidlich werden sollte, das Erforderliche an die nächste Stände- 
versammlung gelangen lassen.
	        
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