Nr 32. 155
3. die Verordnung vom 4. Juli 1903, die Revision der Notariatsgebührenordnung
betreffend,
4. die Verordnung vom 25. Februar 1905, die Gebühren der Notare in Grund—
buchsachen betreffend.
Artikel 116.
Im Regierungsbezirke der Pfalz können die für die Anfertigung von Hebelisten bei Hebelisten in
Versteigerungen üblichen Gebühren weiter bezogen werden. der Pfalz.
Artikel 117.
Für das Verfahren, welches gemäß § 15 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über Zwangsverdie
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung noch nach den Landesgesetzen zu erledigen seewrungen
ist, bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft. Rechte.
Artikel 118.
Ist ein Notar in den Landesteilen r. d. Rh. nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Verlassennoch
auf Grund des bisherigen Landesrechts als Verlassenschaftskommissär tätig, so gebührt wichaltn
ihm für den Schriftwechsel und die Berichte, welche ihm als Verlassenschaftskommissär ob= nach
liegen, dann für die von ihm in dieser Eigenschaft auszustellenden Zeugnisse wie bisher altem Rechte.
eine Vergütung von eins bis vier Mark.
Artikel 119.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1915 in Kraft. Zeit des
Inkraft=Artikel
120. tretens.
Das Staatsministerium der Justiz ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauf= Anderungstragt.
Es ist ermächtigt, deren Vorschriften im Falle des Bedürfnisses durch Bestimmungen —nie
nicht grundsätzlicher Art zu ändern und zu ergänzen. ministeriums.
München, den 24. Juni 1915.
Ludwig.
v. Thelemann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Dr. Nüßlein.