Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr  32.  155

3.  die  Verordnung  vom  4.  Juli  1903,  die  Revision  der  Notariatsgebührenordnung

betreffend,
4.  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1905,  die  Gebühren  der  Notare  in  Grund—

buchsachen  betreffend.
Artikel  116.
Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  können  die  für  die  Anfertigung  von  Hebelisten  bei  Hebelisten  in
Versteigerungen  üblichen  Gebühren  weiter  bezogen  werden.  der  Pfalz.

Artikel  117.

Für  das  Verfahren,  welches  gemäß  §  15  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  Gesetz  über  Zwangsverdie
  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  noch  nach  den  Landesgesetzen  zu  erledigen  seewrungen

ist,  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  Kraft.  Rechte.

Artikel  118.

Ist  ein  Notar  in  den  Landesteilen  r.  d.  Rh.  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  Verlassennoch
  auf  Grund  des  bisherigen  Landesrechts  als  Verlassenschaftskommissär  tätig,  so  gebührt  wichaltn
ihm  für  den  Schriftwechsel  und  die  Berichte,  welche  ihm  als  Verlassenschaftskommissär  ob=  nach
liegen,  dann  für  die  von  ihm  in  dieser  Eigenschaft  auszustellenden  Zeugnisse  wie  bisher  altem  Rechte.

eine  Vergütung  von  eins  bis  vier  Mark.

Artikel  119.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  Juli  1915  in  Kraft.  Zeit  des
Inkraft=Artikel
  120.  tretens.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauf=  Anderungstragt.
  Es  ist  ermächtigt,  deren  Vorschriften  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch  Bestimmungen  —nie
nicht  grundsätzlicher  Art  zu  ändern  und  zu  ergänzen.  ministeriums.

München,  den  24.  Juni  1915.

Ludwig.

v.  Thelemann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  Nüßlein.