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b) Inländer wegen ausländischen Grundeigenthums und zwar:
1) völlig, wenn sie nachweisen, daß sie wegen dieses Grundbesitzes einer
Einkommen= oder Vermögenssteuer in dem betreffenden Auslande bereits
unterworfen sind;
2) entgegengesetzten Falles zur Hälfte.
5. Ausländer sind wegen des von ihnen anher zu beziehenden Einkommens bei der
Einkommensteuer
a) pöllig frei, insofern sie
1) den ausländischen Gesandtschaften angehören oder im Auftrage anderer Regie-
rungen des Zollvereins in Sachsen verweilen und den Staatsangehörigen
nicht beizuzählen sind,
2) wenn sich dieselben noch nicht zwei volle Jahre hindurch in Sachsen auf-
gehalten,
3) dafern sie — bei längerem Aufenthalte — nachweisen, daß sie wegen jenes
Einkommens einer Einkommen= oder Vermögenssteuer in ihrem Heimathlande
bereits unterworfen sind;
b) blos zur Hälfte zu vernehmen, dafern sie sich über zwei Jahre in Sachsen auf-
halten und den unter a. 3 erforderten Nachweis nicht beibringen;
c) den Inländern gleich zu behandeln, wenn sie in Sachsen sich anfässig gemacht
oder irgend einen Erwerbszweig ergriffen haben.
§ 6. Das bei der Schätzung gefundene Einkommen ist, dafern dasselbe herrührt
A) aus der Anwendung von Kunst oder Wissenschaft, aus Privatdienstleistungen,
aus Pachtungen oder aus dem Betriebe des Handels und Gewerbes, nach 0,7,
B) aus Dienstbezügen, welche vom Staate, von Gemeinden oder andern Cor-
porationen und öffentlichen Anstalten gewährt werden, sowie aus Leib—
rentenverträgen, nach ... 0,8«
C) aus dem Grundeigenthume und dem Betriebe des landwirthschaftlichen
Gewerbes auf solchem, nach . 0-9—
D)ausGeldcapitaltenundZinsberechtigungen,nach.. . l
fuͤr die Steuer in Ansatz zu bringen, dabei aber der für jeden Fall sich ergebende Beirag auf
eine durch 10 theilbare Zahl dergestalt abzurunden, daß 5 Thlr. und mehr für 10 Thlr.
gerechnet, geringere Beträge aber in Wegfall gebracht werden.
8.7. Der nach den Abtheilungen A. bis D. § 6 für jeden Steuerpflichtigen sich