Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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mit  1  tblr.  16  gr.  —  bei  bieser  Abgabe  zu  verrechten  ist,  und  die  betreffenden  Behörben
haben  daher  pflichtmäßige  Sorge  zu  kragen,  daß,  durch  strackliche  Handhabung  der  bestebenden
Gesetze,  das  Interesse  des  Steuer-Aerarl#,  bei  Erhebung  der  Tranksteuern  ven  den  städtischen
Brauereien,  serner  moglichst  sicher  gestellt  werde.  6

Dagegen  haben  Wir  beschlossen,  die  Tranksteuern  von  den  Rittergues=  und  übrigen  tandbrauereien
  vom  Ersten  April  dieses  Jahres  an,  während  der  jetzt  laufenden  Bewilligung,
zum  Versuch,  durch  ausgemietelte,  nach  gleichmäßigen  Grundsäßen  regulirte  jährliche  Fira,
und  nebe  denselben  durch  eine,  von  dem  zum  Brauen  verwenderen  Malze,  zu  erlegende  mäßige
  Malästsver,  erheben  zu  lassen,  und  finden  für  nöchig,  deshalb  und  sonst  in  Beziehung
auf  dar  Tranksteu#wesen  überhaupt,  Folgendes  bekanne  zu  machen  und  anzuordnen:

1.

Um  die,  fuͤr  die  Riti-guts-  und  uͤbrigen  Landbrauereien,  auszumittelnden  Trank-Steuer-Fixa
nach  eirem  gleichfoͤrmigen  Naasstabe,  nach  Maasgabe  der  diesfallsigen  ständischen  Aunträge,
auswerfen  zu  koͤnnen,  sind  von  den  Einnahmebehoͤrden,  im  Verfolg  der  hierunter  an  sie  ergan—
genen  Verfügungen,  bereits  Ertrac.  über  den,  bei  jeder  Brauerei,  in  den  Jahren  1704.  bis
mit  18127.  mit  Ausschluß  der  Jahre  go.  1807.  1800.  1812.  1815.  und  1814.  jährlich
  State  gefundenen  Tränk-Steuer-Erkrag  öIfertiget,  und  dabei  die  Tranksteuern  von  dem  abgebrauten
  oder  verschrotenen  Doppelbiere  mit  1  thlr.  10  gr.  —  vom  Fasse  in  Ansatz  gebracht,
biernächst,  nach  Anleitung  dieser  Extracke,  die  zwei  ur  Ertrage  stärksten,  die  zwei  mittlern  und

die  zwei  schwächsten  Jahre  ausgehoben  und  zusammengezelle,  und  aus  diesen  sechs  Jabren  ist

der  Ertrag  eines  Gemcinjahres  berechnet  worden.  Nach  Be#ndigung  der  gegenwärtig  bei  Unserer

  Steuer-Rechnungs-Erpedieion  veranstalteken  Prüfung  dieser  eingereichten  Vorarbeiten,  wird
den  einzelnen  Brauereibesigern  das  darnach  für  jede  Brauerei  ausgefallene  Fixum  sofort  bekannt
gemacht,  und  ihnen  dabei  nachgelassen  werden,  binnen  einer  zu  bestimmenden  Präclusiofrift,  ihre
erwanigen  Gegenvorstellungen  gegen  die  festgesetzte  Firationssumme,  die  jedoch  durch  erhebliche
Gründe  unterstützt  seyn  müssen,  bei  der  ihnen  vorgesetzten  Einnahmebebörde  einzureichen.

2.
Auf  dergleichten  Gegenvorstellungen,  irsofern  sie  sich  nicht  sofort  von  selbst  erledigen,  haben
die  bereffunden  Kreiseinnahmen,  und  zwar  in  Ansehung  unmittelbarer  oder  amtsäßiger  Brau-