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ergebende Gesammtbetrag seines Einkommens bildet den Gegenstand der Abgabe und ist bei
einem Betrage von
bis mit 500 Thlr. nach 1.
über 500 Thll., „ 1000 „ „ 1,,2.
7) 1000 1r / / 2000 7) / 1,4.
„ 2000 „ „ 3000 „, 106.
„ 3000 „ „ „ 4000 „ „ 1,8.
» 4000 // /f » 5000 5 5 2.
/ 5000 » » « 6000 1 » 2,2.
„ 6000, „ „ V7000 „ „ 24.
„ 7000 „ „ „ 8000 „, 20.6.
7) 8000 » » » 9000 » -» 2,8.
„ 9000 „, „ 10,000 „ „ 3.
» 10,000 0 » » 11,000 » » 3,2.
// 11,000 / » » 12,000 » » 3,4.
„ 12,000,, , 13,000 „, 3,6.
„ 13,000 „ „ „ 14,000,, 3,8.
, 14000)0)0 .4.
zum Steuercapitale zu erheben.
&8. Von jedem 100 des hiernach für das Königreich sich ergebenden Gesammtsteuer-
capitals ist in dem § 1 bestimmten ersten Termine an Einkommensteuer
Ein Thaler 15 Ngr.
zu erheben.
§ 9.
machen.
Von den Schätzungsrollen überhaupt Einsicht zu nehmen ist, außer den mit der Schätzung
und Steuerverwaltung beauftragten Behörden, Niemand befugt.
Jedem Abgabepflichtigen ist das für ihn ausfallende Steuercapital bekannt zu
§ 10. Einwendungen gegen den Steueransatz können nur in Bezug auf die Berech-
nung des Steuercapitals oder insoweit stattfinden, als der fragliche Gegenstand der Steuer
seit der allgemeinen Abschätzung des Einkommens völlig aufgehört hat.
11. Derartige Einwendungen sind bei Verlust des Rechts dazu binnen acht Tagen
von Bekanntmachung des Steuercapitals (§ 9) an, bei der Gemeindeobrigkeit des Betheilig-
ten anzubringen und zunächst von dem Kreissteuerrathe zu entscheiden, vorbehältlich der inner-
halb einer Frist von zehn Tagen von Bekanntmachung der ersten Entscheidung an zulässigen
Berufung an das Finanzministerium.