Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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& 4. In diese Bekanntmachung ist auch der in Gemäßheit § 3 des Gesetzes anzu- 
beraumende Reclamationstermin mit aufzunehmen und in selbiger der Ort zu benennen, an 
welchem sich am Reclamarionstage die Commission befinden wird. Für die dießjährige Aus- 
hebung hat diese Bekanntmachung alsbald nach dem Erscheinen des Gesetzes zu erfolgen. 
& 5. Da das Aushebungsgeschäft künftig erst nach anderweiter Untersuchung der 
Dienstreservemannschaften (§ 17 des Gesetzes) als beendigt angesehen werden kann, so ist der 
Reclamationstermin von diesem Zeitpuncte an zu berechnen und solcher daher auch als Schluß- 
zeit für Reclamationsanbringen der Dienstreservemannschaften zu betrachten. 
§6. Bis zu dem Eintritte des Reclamationstermins ist den in § 10 des Gesetzes 
vom isten August 1846 und § 11 dieses Gesetzes bezeichneten, für tüchtig befundenen Mili- 
tärpflichtigen gestattet, sich zu erklären, ob sie von der daselbst nachgelassenen Fristbewilligung 
Gebrauch machen, oder sofort in den Militärdienst und bei welcher Truppenabtheilung sie ein- 
treten wollen. 
§ 7. Die in § 11 des Gesetzes enthaltene Ausdehnung der nachgelassenen Fristbewil- 
ligung auf ausländische Bildungsanstalten begreift auch die in § 10 des Gesetzes Lom isten 
August 1846 aufgeführten Bildungsanstalten mit in sich. · 
8 8. In dem Reclamationstermine hat als zweiter Civilcommissar das richterlich be— 
fähigte Commissionsmitglied des Reclamationsortes zu fungiren. 
&90. Da nach § 10 des Gesetzes die in die Elasse der Ernährer versetzten Individuen, 
wenn die Verhältnisse, welche ihre Befreiung bedingten, in der zweiten Hälfte ihrer sechs- 
jährigen Verpflichtung sich erledigen, in die zweite Abtheilung der activen Armee, und nicht, 
wie bisher, in die Dienstreserve einzustellen sind, so haben sie auch während dieses sechsjäh- 
rigen Zeitraums in jedem Jahre nachzuweisen, daß die Verhältnisse, wegen welcher sie von 
dem Eintritte in den Militärdienst befreit geblieben, noch unverändert fortbestehen. 
& 10. Die bei der Mannschaftsuntersuchung tüchtig befundenen Militärpflichtigen sind, 
unbeschadet ihrer etwaigen Reclamationsanbringen unter nochmaliger Bekanntmachung des 
Reclamationstermins, entweder sofort, oder am Schlusse jeder Tages-Erpedition an den 
Militärcommissar zu überweisen, von diesem mit der Truppengattung, zu welcher sie sich eig- 
nen, bekannt zu machen, dann nach abgenommenem Handschlage bis auf Ordre zum Eintref- 
fen bei ihrer Truppenabtheilung in ihren Aufenthaltsort einstweilen zu entlassen. 
Den minder Tüchtigen ist vor ihrer Entlassung der Reclamationstermin nochmals bekannt 
zu machen und ihre in den §§ 15, 16 und 17 des Gesetzes enthaltene Verpflichtung unter 
Androhung der auf die Gestellungsversäumnisse gesetzten Strafen einzuschärfen. 
& 11. Die Ersatzbereithaltung der bei der anderweiten Untersuchung tüchtig befun- 
denen Dienstreservemannschaften dauert drei Monate. Es beginnt dieser Zeitraum vom 1sten 
Januar des auf jede Aushebung folgenden Jahres. Diejenigen, welche in dieser Zeit nicht
	        
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