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Zittau der Sitz der Wahldeputation und der Landgerichtsdirector Priber zu Löbau zum Re-
gierungscomm ssar bestimmt worden ist, und für welche die, beziehendlich durch die Verord-
nungen vom 17ten und 20sten April dieses Jahres erläuterten und abgeänderten Vorschrif-
ten der Verordnung vom 10ten April (Seite 25, 33 und 53 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes) in Anwendung kommen, von den betreffenden Obrigkeiten das Erforderliche zu be-
sorgen. Dresden, am 1 Sten December 1848.
Ministerium des Innern.
Oberländer. Kuhn.
lIIG6) Verordnung,
die Wahl von Geschwornen betreffend;
vom 20sten December 1848.
An die Wahlausschüsse der nach § 14 des Wahlgesetzes und § VIII der Ausführungsver-
ordnung dazu vom 1 7 ten vorigen Monats für die Landtagswahlen gebildeten Wahlabtheilun-
gen ergeht hierdurch die Anweisung, die Wahlen von Geschwornen nach Vorschrift von Ab-
schnitt VII, §9 51 u. f. des die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßver=
gehen und dergleichen betreffenden Gesetzes vom 1 Sten November dieses Jahres und der dazu
gehörigen Ausführungsverordnung vom 23sten desselben Monats zu bewerkstelligen und das
Ergebniß, dem § 59 des letztgedachten Gesetzes gemäß, dem betreffenden Bezirksappellations-
gerichte anzuzeigen.
Insofern jedoch für die Landtagswahlen auch einige Wahlabtheilungen gebildet worden
sind, welche weniger als 250 Einwohner umfassen, gleichwohl aber die gesetzliche Bestim-
mung feststeht, daß bei der Wahl der Geschwornen eine 250 Seelen nicht erreichende Ein-
wohnerzahl nicht in Anschlag gebracht werden soll; so hat das Justizministerium für nöthig
befunden, daß alle weniger als 250 Seelen enthaltenden Wahlabtheilungen mit andern
Wahlabtheilungen zusammengeschlagen werden. Es haben daher die für die Bezirkswahl-
ausschüsse bestellten Regierungscommissare das für diese, jedoch nur auf die Wahl der Ge-
schwornen sich beziehende Vereinigung Erforderliche zu besorgen und diejenige Behörde zu be-
stimmen, welche die obrigkeitliche Geschäftsbesorgung bei diesen zusammengeschlagenen Ab-
theilungen zu übernehmen habe; auch ist von denselben dem betreffenden Bezirksappellations-
gerichte davon Anzeige zu machen, welches für jede einzelne, beziehendlich zusammengeschla-
gene Wahlabtheilung des Bezirks die nach §9§ 16 und 17 des Wahlgesetzes betheiligte
Obrigkeit sei. Dresden, am 20sten December 1848.
Ministerium des Innern.
Oberländer. Kuhn.