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lich, wie denn unleugbar auf den Landesseminarien in nicht geringer Anzahl Schulamtscan—
didaten gebildet werden, welche vollkommen geeignet sind, auch ohne academische Studien
gemacht zu haben, Lehrerstellen an Bürger- und Realschulen zu bekleiden, deren Berufseifer
aber leicht erkalten könnte, wenn ihnen die Aussicht, in einen umfassenderen Wirkungskreis
mit der Zeit einzutreten, durch eine solche Ausschließung allzu sehr beschränkt würde. Außer—
dem wird die künftige Schulgesetzgebung nach Befinden auch den Candidaten des Predigtamts
nachzulassen haben, nach vorausgegangener zweijähriger practischer Uebung, der Wahlfähigkeits-
prüfung vor der Seminarprüfungscommission sich zu unterwerfen und dadurch die Befähigung
zur Uebernahme eines der nurgedachten Aemter zu erlangen.
Es findet aus diesen Gründen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
für nothwendig, nachträglich folgende Modificationen im 2ten § des Eingangsgedachten Re-
gulativs eintreten zu lassen:
A.
Man behält sich vor, mit Ausschluß der Gymnasien und Progymnasien, rücksichtlich
deren es bei den Bestimmungen des Regulativs sein Bewenden hat, bei Besetzung von ständi-
gen und Hülfslehrerstellen an Schullehrerseminarien, mit alleiniger Ausnahme der Director-
und Vicedirectorstellen, für welche die Erlangung der höheren Schulamtscandidatur unerläß=
lich bleibt, und an höheren Bürger= und Realschulen auch solche Candidaten, welche durch die
vor der Seminarprüfungscommission bestandene Prüfung die Wahlfähigkeit erlangt haben
oder sonst die erforderliche Befähigung besitzen, zu berücksichtigen.
b.
Ob von Designaten dieser beiden Kategorien noch eine besondere Anstellungsprüfung und
zwar entweder vor dem evangelischen Landesconsistorium oder vor einer Seminarprüfungs-
commission zu bestehen sein werde, darüber wird das Ministerium in den einzelnen Fällen
besondere Entschließung fassen.
Vorstehender Nachtrag zu dem Regulative vom 1 ##ten December 1848, die für die Can-
didaten des höheren Schulamts zu haltenden Prüfungen betreffend, wird nach erlangtem Ein-
verständnisse der in Evangelicis beauftragten Staatsminister zur Nachachtung für alle die-
jenigen, die es angeht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 15ten April 1850.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Freiherr von Beust.
Schreper.