(Zu 8 16)
(Zus 23)
(Zus 28)
(150)
del und Gewerbe, die Beförderung gewisser Richtungen des Volkslebens (wie dieß z. B. die
Turnvereine, Arbeitervereine und dergleichen bezwecken) und sonstige ähnliche Gegenstände
des öffentlichen Lebens betreffen.
§5. Die in §& 16 der Verordnung rücksichtlich gewisser Versammlungen enthaltenen
Ausnahmen von den Bestimmungen der Erstern beziehen sich zwar auf Vereine nicht, es
sind aber solche Vereine, welche
a) durch das Gesetz oder die gesetzliche Autorität angeordnet worden, oder
b) von der Staatsregierung ausdrücklich anerkannt oder bestätigt sind,
von den Vorschriften im IIten Abschnitte der Verordnung im Allgemeinen ausgenommen,
vorbehältlich des Rechts der Regierung, auch derartige Vereine entweder bei der Anerkennung
oder Bestätigung derselben oder später, dafern sich ein Bedürfniß dazu herausstellen sollte,
jenen Vorschriften zu unterstellen.
#6. Das in § 23 enthaltene Verbot der Bildung von Zweigvereinen begreift zugleich
die organische Gliederung der Vereine, z. B. in Central-, Bezirks= und Localvereine, als
verboten, mit in sich.
Wenn ferner in demselben N den daselbst bezeichneten Vereinen untersagt ist, sich mit
anderen Vereinen in Verbindung zu setzen, so dürfen hiernach diese Vereine mit anderen in-
oder ausländischen Vereinen weder Schriften wechseln, noch sich durch Abgeordnete mündlich
mit solchen vernehmen, noch gemeinschaftliche Zusammenkünfte mit denselben halten.
§ 7. Die in Bezug auf Versammlungen getroffenen Bestimmungen in § 28 der Ver-
ordnung gelten auch von Zusammenkünften der Vereine, und zwar die Vorschrift unter 1
in dem Falle, wenn von dem betreffenden Vereine den Bestimmungen in § 18 der Verord-
nung nicht genügt worden ist.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 7ten Juni 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
Letzte Absendung: am 17ten Juni 1850.