Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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2) wenn der Verlust oder die Beschädigung der eignen Fahrlässigkeit des Absenders, 
oder einer mangelhaften oder vorschriftwidrigen Aufgabe, Adressirung und Ver- 
packung zuzuschreiben, oder die Beförderung ausdrücklich nur auf Gefahr des Ab- 
senders erfolgt ist; 
3) wenn der Inhalt der Sendung aus baarem Gelde, Papiergeld, cours- 
habenden Papieren, Pretiosen oder solchen Gegenständen besteht, deren 
Werth pro Pfund, ohne Thara, 10 Thaler oder mehr beträgt, und eine Decla- 
ration des Werths ganz oder theilweise auf der Adresse nicht erfolgt ist. 
r§ krüsenten l# 33. Die Ersatz= und Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltung erlischt: 
wiabrbin 5 1) durch unbeanstandete Annahme des Poststücks vom Adressaten; 
2) nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Aufgabe der Sendung an gerechnet. 
VI. 
Ausland. 
5 34. Die vorstehenden Bestimmungen und Taren beziehen sich nur auf den Sücchsischen 
Postbezirk. Die Portotaren und die Bestimmungen über die Gewähr für die in das Aus- 
land gehenden und von daher kommenden Postsendungen beruhen auf den mit den betheiligten 
Postverwaltungen darüber getroffenen Vereinbarungen. Da, wo dergleichen nicht bestehen, 
wird in Beschädigungs= und Verlustfällen, wenn solche erweislich außer dem Bereiche der 
Sächsischen Postverwaltung sich ereignet haben, die letztere den Absender, welcher seine Schä- 
denansprüche gegen die fremde Postverwaltung geltend machen will, hierbei so viel als möglich 
unterstützen. 
VII. 
Nebenerhebungen. 
Scheingebüh- 35. Für jeden Postschein sind vom Empfänger desselben 6 Pf. zu entrichten, gleichviel 
ren. ob die Sendung, für welche der Postschein ertheilt wird, frankirt oder unfrankirt erfolgt. 
Ueber alle recommandirte Briefe (siehe § 9) und über portofreie Official-Werthsendun- 
gen werden jedoch die Postscheine unentgeldlich — ex officio — ertheilt. 
Procuragebüh= 36. Für geleistete Postvorschüsse ist an Procuragebühren 17 Ngr. von jedem Thaler 
ren. mit dem Porto zu entrichten. 
Bei Groschenbeträgen unter 1 Thlr. und für überschießende Groschenbeträge bis mit 15 
Ngr. (1 Thlr.) wird die Hälfte, über 15 Agr. aber der volle Satz erhoben. 
Bei Vorschußbeträgen bis mit 5 Ngr. (& Thlr.) darf nicht mehr als 1 Ngr. an Procura 
erhoben werden. 
Wenn der Absender bei Aufgabe der Sendung den Vorschuß nicht sofort ausgezahlt erhält, 
sondern derselbe ihm nur für den Fall der Annahme und Ablösung des Vorschußbriefs zuge—
	        
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