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2) wenn der Verlust oder die Beschädigung der eignen Fahrlässigkeit des Absenders,
oder einer mangelhaften oder vorschriftwidrigen Aufgabe, Adressirung und Ver-
packung zuzuschreiben, oder die Beförderung ausdrücklich nur auf Gefahr des Ab-
senders erfolgt ist;
3) wenn der Inhalt der Sendung aus baarem Gelde, Papiergeld, cours-
habenden Papieren, Pretiosen oder solchen Gegenständen besteht, deren
Werth pro Pfund, ohne Thara, 10 Thaler oder mehr beträgt, und eine Decla-
ration des Werths ganz oder theilweise auf der Adresse nicht erfolgt ist.
r§ krüsenten l# 33. Die Ersatz= und Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltung erlischt:
wiabrbin 5 1) durch unbeanstandete Annahme des Poststücks vom Adressaten;
2) nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Aufgabe der Sendung an gerechnet.
VI.
Ausland.
5 34. Die vorstehenden Bestimmungen und Taren beziehen sich nur auf den Sücchsischen
Postbezirk. Die Portotaren und die Bestimmungen über die Gewähr für die in das Aus-
land gehenden und von daher kommenden Postsendungen beruhen auf den mit den betheiligten
Postverwaltungen darüber getroffenen Vereinbarungen. Da, wo dergleichen nicht bestehen,
wird in Beschädigungs= und Verlustfällen, wenn solche erweislich außer dem Bereiche der
Sächsischen Postverwaltung sich ereignet haben, die letztere den Absender, welcher seine Schä-
denansprüche gegen die fremde Postverwaltung geltend machen will, hierbei so viel als möglich
unterstützen.
VII.
Nebenerhebungen.
Scheingebüh- 35. Für jeden Postschein sind vom Empfänger desselben 6 Pf. zu entrichten, gleichviel
ren. ob die Sendung, für welche der Postschein ertheilt wird, frankirt oder unfrankirt erfolgt.
Ueber alle recommandirte Briefe (siehe § 9) und über portofreie Official-Werthsendun-
gen werden jedoch die Postscheine unentgeldlich — ex officio — ertheilt.
Procuragebüh= 36. Für geleistete Postvorschüsse ist an Procuragebühren 17 Ngr. von jedem Thaler
ren. mit dem Porto zu entrichten.
Bei Groschenbeträgen unter 1 Thlr. und für überschießende Groschenbeträge bis mit 15
Ngr. (1 Thlr.) wird die Hälfte, über 15 Agr. aber der volle Satz erhoben.
Bei Vorschußbeträgen bis mit 5 Ngr. (& Thlr.) darf nicht mehr als 1 Ngr. an Procura
erhoben werden.
Wenn der Absender bei Aufgabe der Sendung den Vorschuß nicht sofort ausgezahlt erhält,
sondern derselbe ihm nur für den Fall der Annahme und Ablösung des Vorschußbriefs zuge—