Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Wegen wirklicher Vollstreckung dieser Strafen ist jedoch die Behörde des Pfarrers oder 
Schullehrers anzugehen, welche diesen Requisitionen, ohne daß ihr eine Cognition in der Sache 
zusteht, zu entsprechen hat. 
F 12. Die in den §§ 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen beziehen sich jedoch nicht 
auf die ädußere Form, in welcher kirchliche Handlungen, welche die ausländischen Eingeschulten 
und Eingepfarrten ausschließlich betreffen, zu vollziehen sind, indem sich in dieser Beziehung 
der Pfarrer und Schullehrer an diejenigen Vorschriften zu halten hat, an welche er in der 
Kirche oder Schule überhaupt gebunden ist. 
Es kommt daher hinsichtlich der Zahl der Taufpathen, hinsichtlich der geschlossenen Zeit, 
sowie der Solennitäten bei Trauungen, hinsichtlich der Ceremonien bei Beerdigungen u. s. w. 
lediglich die Gesetzgebung des Landes, in welchem sich die Kirche befindet, in Anwendung. 
Dasselbe gilt auch dann, wenn eine kirchliche Handlung wegen besonderer Umstände in der 
Wohnung eines ausländischen Eingepfarrten vorgenommen wird, z. B. bei Haustrauungen 
und Haustaufen. « 
813.DasRechtzuDispensationeninBezugaufdieFormderkirchlichenHandluw 
gen,stehtdeshalbnurderBehördezu,welchedasjuscikcasacraetepiscopaleüberdie 
Kirche ausübt. 
Etwaige Dispensationsgelder gehoͤren, insoweit sie in dem Lande der Kirche zulaässig sind, 
der Casse, in welche gleiche Dispensationsgelder der übrigen Kirchfahrtsmitglieder fließen. 
Sollte dies die Ortsarmencasse sein, so tritt an deren Stelle, da mit ihr die ausländischen Ein- 
gepfarrten in keiner Beziehung stehen, das Kirchenärar. Werden aber den ausländischen Ein- 
gepfarrten von den competenten Behörden ihres Landes in dazu geeigneten Fällen in materieller 
Hinsicht Dispensationen gegen Erlegung einer Geldsumme ertheilt, so fließt diese in die Casse, 
welcher die Gesetzgebung des Vaterlandes der ausländischen Eingepfarrten solche zuweist. 
##14. In den Kirchen gemischter Parochien ist die öffentliche Fürbitte in dem allge- 
meinen Kirchengebete mit auf den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten und dessen. Fa- 
milie zu erstrecken, jedoch so, daß zuerst der Landesherr der Kirche und später der der ausländi- 
schen Eingepfarrten genannt wird. 
Für den Landesherrn der ausländischen Eingepfarrten können auch besondere Fürbitten, 
Danksagungen, Abkündigungen von Todesfällen u. s. w. stattfinden, wenn sie von der com- 
petenten geistlichen Oberbehörde auf Antrag der betreffenden auswärtigen Behörde angeordnet 
werden. Hiervon bleiben jedoch besondere Gedächtnißpredigten, sowie das Trauerlauten aus- 
geschlossen. 
515. Um die betreffenden Behörden, Superintendenten und Pfarrer in fortlaufender 
Kenntniß von allen in dem andern Staate erscheinenden, auf die Angelegenheiten der Kirche 
und Schule bezüglichen Gesetzen und allgemeinen Anordnungen zu erhalten, versprechen die 
beiden contrahirenden Regierungen sich gegenseitig, die erforderliche, durch besondere Verab- 
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