Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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redung  festzusetzende  Anzahl  von  Eremplaren  des  Königlich  Sächsischen  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  und  der  betreffenden  Kreisblätter,  sowie  beziehendlich  der  Herzoglich  Altenburgschen
  Gesetzsammlung  und  des  Altenburger  Amts=  und  Nachrichtsblattes  mitzutheilen.  Diese
Blätter  sind  durch  deren  Redaction,  und  zwar  die  für  die  Oberbehörde  bestimmten,  derselben
unmittelbar,  die  für  die  Superintendenten  und  Pfarrer  bestimmten  an  die  erstern  portofrei  zu
übersenden.

§  16.  Einem  jeden  Pfarrer,  zu  dessen  Parochie  Unterthanen  des  Nachbarstaats  gehören,
ist  bei  seiner  Anstellung  die  nach  Befinden  resp.  in  das  Protocoll  des  Superintendenten  über
die  Confirmation  oder  in  die  Consistorialbestätigung  der  Vocationsurkunde  aufzunehmende
Anweisung  zu  ertheilen,  daß  er  bei  den  Angelegenheiten,  welche  nach  dem  Inhalte  des  gegenwärtigen
  Recesses  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  betreffenden  auswärtigen  Staats
zu  beurtheilen  und  zu  behandeln  sind,  diese  Gesetze  und  Verordnungen  gewissenhaft  zu  befolgen
und  den  ihm  deshalb  zugehenden  Anweisungen  und  Anordnungen  der  betreffenden  ausländischen
  Superintendenten  und  Behörden  pünktlich  nachzukommen  habe.

Von  der  erfolgten  Ertheilung  dieser  Anweisung  ist  die  betreffende  auswärtige  Consistorial=Behörde
  jedesmal  in  Kenntniß  zu  setzen.

##17.  Die  mit  dem  Patronat=  und  resp.  Collaturrechte  verbundenen  Befugnisse  und
Verbindlichkeiten  sind  lediglich  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem
die  Kirche  oder  Schule  liegt,  zu  beurtheilen.  Die  Modalität  der  Ausübung  des  fraglichen
Patronat=  und  resp.  Collaturrechts  ist  daher  lediglich  von  der  betreffenden  Behörde  dieses
Landes  zu  regeln  und  zu  beaufsichtigen.

Der  Patron  und  resp.  Collator  hat  die  Anordnungen  und  Verfügungen  derselben  in  der
gedachten  Beziehung  zu  befolgen,  außerdem  aber  zu  gewarten,  daß  er  von  selbiger  seiner  in
Frage  gekommenen  Befugniß,  z.  B.  der  Präsentation,  der  Vocation,  für  diesen  einzelnen
Fall  für  verlustig  werde  erachtet  werden.

*18.  Die  im  gegenwärtigen  Vertrage  hinsichtlich  des  Verhältnisses  der  ausländischen
Eingepfarrten  zur  Kirchengemeinde  und  zu  dem  Pfarrer  und  umgekehrt,  sowie  hinsichtlich  der
Anwendbarkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen  festgestellten  Grundsätze  gelten  ganz  gleichmäßig
auch  in  Bezug  auf  das  Verhältniß  der  Filialisten  zu  dem  Pfarrer  der  Hauptkirche  und  deren
Gemeinde,  sowie  umgekehrt,  nicht  minder  auch  in  Betreff  der  auf  diese  Verhältnisse  anzuwendenden
  Gesetze  und  Verordnungen,  soweit  nicht  in  dem  Folgenden  etwas  Anderes  festgesetzt
worden  ist.

l  #  19.  Die  Pfarrer  der  Hauptkirchen  sind  in  Ansehung  des  Pfarramts,  welches  sie
zugleich  bei  einer  im  Gebiete  des  andern  Staats  liegenden  Filial=  oder  Schwesterkirche  verwalten,
  in  jeder  Beziehung  an  die  Gesetzgebung  des  Landes  gebunden,  in  welchem  die  Filialoder
  Schwesterkirche  liegt  und  den  betreffenden  ausländischen  Behörden,  von  welchen  sie  in
Betreff  der  Verwaltung  des  ausländischen  Pfarramts  Verordnungen  aller  Art  unmittelbar
anzunehmen,  und  welchen  sie  diesfalls  Folge  zu  leisten  haben,  unterworfen.