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Gesetz · und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
Aues Stück vom Jahre 1850.
13) Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Lößnitz betreffend:
vom öten Februar 1850.
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛe. ꝛc. ꝛc.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und
des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Lößnitz unter Zustimmung des größern Bürger-
ausschusses daselbst zu Deckung der durch den Neubau der dasigen Bürgerschule entstandenen
Schulden beschlossenen Eröffnung einer Anleihe von
Zehn Tausend Ein Hundert Fünf und Siebenzig Thalern
gegen jährliche Verzinsung von 3 Thlr. 15 Ngr. für das Hundert, und Ausgabe von auf
den Inhaber lautenden, Seiten des letztern unkündbaren und in jährlichen Raten auszuloo-
senden Schuldscheinen unter den deshalb festgestellten Bedingungen Unsere Genehmigung er-
theilt und demnächst in Erwägung der obwaltenden besondern Verhältnisse den gedachten
Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff
des Verfahrens wegen vernichteter oder verloren gegangener dergleichen Papiere, der dazu
gehörigen Zinsscheine und Zinsleisten, in den Reseripten vom 25sten Juli und 29sten No-
vember 1777, auch vom 2 Ssten Juni 1791 und in der Verordnung vom 6ten October
1824 zugestanden sind, vergestalt, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der Löß-
nitzer Anleihe in Anwendung zu bringen, und mit der Bestimmung zu ertheilen beschlossen
haben, daß das obgedachte Mortificationsverfahren vor dem Stadtgerichte zu Lößnitz und
nach dessen künftiger Aufhebung vor dem an seine Stelle tretenden Königlichen Gerichte Statt
finden soll.
1850. 6