Zu denselben
Ss.
Zu denselben
S.
Zu denselben
S.
Zu §9 26 fg.
des
Ergänzungs-
gesetzes.
( 62 )
*45. Allen denjenigen personalsteuerpflichtigen Personen, die aus einer öffentlichen
Casse Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstige Bezüge zu empfangen, ihre Per-
sonalsteuer aber nicht an diese Casse, (vergl. § 32, d oben) sondern an die Ortseinnahme zu
entrichten haben, sind diese Bezüge niemals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als bis
die Berichtigung der Personalsteuer durch Vorzeigung der darüber empfangenen Quittung
nachgewiesen wird. Es hat deshalb jeder der gedachten Zahlungsempfänger zwei Mal im
Jahre die ihm ertheilte Personalsteuerquittung über den nächst vorhergegangenen Zahlungs-
termin (beziehendlich den 15ten Mai und 15ten November) bei Erhebung seiner Bezüge für
die Monate Juni und December aufzuweisen. Die Cassirer, Einnehmer und überhaupt
Diejenigen, welche Besoldungen, Wartegelder, Pensionen und sonstige Bezüge zu verabreichen
haben und diese Vorschrift unbefolgt lassen, sind gehalten, die Staatscasse aus eigenen Mit-
teln zu entschädigen.
& 46. Alles das, was wegen Eintreibung der Grundsteuerreste vorgeschrieben, (siehe
Gesetz vom 9ten September 1843, § 38, Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres,
Seite 107) leidet auch analog auf die Gewerbe= und Personalsteuerrückstände Anwendung.
& 47. Die Rechnungen sind jährlich einmal, über den Betrag des ganzen Jahres nach
dem Schema unter E. und zwar von den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz spätestens
am Schlusse des Monats Februar, von allen übrigen Orten aber spätestens den 15ten Ja-
nuar des nächstfolgenden Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern, zur
betreffenden Bezirkssteuereinnahme nebst Unterlagen einzureichen. Sie sind beziehendlich vom
Stadtrathe und Gemeinderathe durch dessen Vorstand, ingleichen vom Localsteuereinnehmer
unterschriftlich zu vollziehen und zu besiegeln.
Die zur besondern Erhebung gelangenden Steuerbeträge vom Renteneinkommen sind von
den städtischen Einnahmen in dem isten Einnahmecapitel ihrer Rechnung als
„Personalsteuerbeiträge laut Rentenrolle“
mit aufzunehmen, von den Bezirkssteuereinnahmen aber in ihrer Bezirksübersicht und zwar
am Ende hinter dem bisherigen Abschlusse derselben, mit Bezugnahme auf eine der letztern
beizufügende Unterlagsrechnung, mit in Einnahme und zur Verrechnung zu bringen.
Die Rechnungen der Bezirkssteuereinnahmen sind längstens bis Ende April jeden Jahres
bei Vermeidung 10 Thaler Strafe an die erste Finanzrechnungserpedition einzusenden.
§48. a) Für jede Reclamation gegen Ansätze im gewöhnlichen Orts= oder im
Fabriknachtragscataster — mit bloser Ausnahme der bei den Stadträthen einzurei-
chenden Reclamationen gegen die Vertheilung eines von einer Genossenschaft zu vertretenden
Gesammtquantums — ist eine Tabelle nach dem Schema Fe anzulegen, welche, insoweit
nicht einzelne Fälle eine Ausnahme hiervon und eine andere Form erforderlich machen, die
Stelle der Acten und beziehendlich eines zu erstattenden Berichts vertritt.