Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu denselben 
Ss. 
Zu denselben 
S. 
Zu denselben 
S. 
Zu §9 26 fg. 
des 
Ergänzungs- 
gesetzes. 
( 62 ) 
*45. Allen denjenigen personalsteuerpflichtigen Personen, die aus einer öffentlichen 
Casse Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstige Bezüge zu empfangen, ihre Per- 
sonalsteuer aber nicht an diese Casse, (vergl. § 32, d oben) sondern an die Ortseinnahme zu 
entrichten haben, sind diese Bezüge niemals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als bis 
die Berichtigung der Personalsteuer durch Vorzeigung der darüber empfangenen Quittung 
nachgewiesen wird. Es hat deshalb jeder der gedachten Zahlungsempfänger zwei Mal im 
Jahre die ihm ertheilte Personalsteuerquittung über den nächst vorhergegangenen Zahlungs- 
termin (beziehendlich den 15ten Mai und 15ten November) bei Erhebung seiner Bezüge für 
die Monate Juni und December aufzuweisen. Die Cassirer, Einnehmer und überhaupt 
Diejenigen, welche Besoldungen, Wartegelder, Pensionen und sonstige Bezüge zu verabreichen 
haben und diese Vorschrift unbefolgt lassen, sind gehalten, die Staatscasse aus eigenen Mit- 
teln zu entschädigen. 
& 46. Alles das, was wegen Eintreibung der Grundsteuerreste vorgeschrieben, (siehe 
Gesetz vom 9ten September 1843, § 38, Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, 
Seite 107) leidet auch analog auf die Gewerbe= und Personalsteuerrückstände Anwendung. 
& 47. Die Rechnungen sind jährlich einmal, über den Betrag des ganzen Jahres nach 
dem Schema unter E. und zwar von den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz spätestens 
am Schlusse des Monats Februar, von allen übrigen Orten aber spätestens den 15ten Ja- 
nuar des nächstfolgenden Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern, zur 
betreffenden Bezirkssteuereinnahme nebst Unterlagen einzureichen. Sie sind beziehendlich vom 
Stadtrathe und Gemeinderathe durch dessen Vorstand, ingleichen vom Localsteuereinnehmer 
unterschriftlich zu vollziehen und zu besiegeln. 
Die zur besondern Erhebung gelangenden Steuerbeträge vom Renteneinkommen sind von 
den städtischen Einnahmen in dem isten Einnahmecapitel ihrer Rechnung als 
„Personalsteuerbeiträge laut Rentenrolle“ 
mit aufzunehmen, von den Bezirkssteuereinnahmen aber in ihrer Bezirksübersicht und zwar 
am Ende hinter dem bisherigen Abschlusse derselben, mit Bezugnahme auf eine der letztern 
beizufügende Unterlagsrechnung, mit in Einnahme und zur Verrechnung zu bringen. 
Die Rechnungen der Bezirkssteuereinnahmen sind längstens bis Ende April jeden Jahres 
bei Vermeidung 10 Thaler Strafe an die erste Finanzrechnungserpedition einzusenden. 
§48. a) Für jede Reclamation gegen Ansätze im gewöhnlichen Orts= oder im 
Fabriknachtragscataster — mit bloser Ausnahme der bei den Stadträthen einzurei- 
chenden Reclamationen gegen die Vertheilung eines von einer Genossenschaft zu vertretenden 
Gesammtquantums — ist eine Tabelle nach dem Schema Fe anzulegen, welche, insoweit 
nicht einzelne Fälle eine Ausnahme hiervon und eine andere Form erforderlich machen, die 
Stelle der Acten und beziehendlich eines zu erstattenden Berichts vertritt.
	        
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