Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Cb. 
des 
Dem M., welcher als Handlungscommis in Diensten G. # zu J. etablirten 
—“* Ü des N. stehet, wird Behufs seiner Gewerbelegitimation bei den be- 
troffenen Behörden des (Kbnigreichs Preußen, Bayern 2c.) hierdurch bescheinigt, daß 
das Handelshauss seinen 
7n bbengedachte Fabrikanstalt für # ihren 
gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
T Gewerbsbetrieb im hiesigen Lande die 
Dieses Zeugniß ist gültig auf Maonate. 
N. a. ten 18 
(K. Sächs. Amtshauptmann daselbst.) 
(Der Stadtrath allda.) 
  
Personalbeschreibung 2c. 2c. 
Unterschrift des Reisenden. 
1850. 13
	        
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