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U. Verfuͤgungen der Departementts.
A.) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
#a) Verfügung, die polizeiliche Aufsicht auf den Verkehr mit linnen Garn und auf die Leinwand-Weberei
betreffend.
Der in dem Gang des vaterländischen Leimwand, Gewerbes sich olelfach kund
gebende Mangel einer wirksamen Handhabung der durch ältere und neuere Verordnungen
begründeten polizellichen Aussicht auf den Verkehr mit linnen Garn und die
Leinwand- Weberei hat das Bedürfniß fühlbar gemacht, die deshalb bestehenden Vorschriften
in Erinnerung zu bringen und deren gleichförmige und vollständige Anwendung
durch nähere Weisungen sicher zu stellen.
In Gemähheit höchster Entschliefung Seiner Köntglichen Majestät vom
9. d. M. werden daher nachfolgende Bestimmungen zur allgemelnen Nachachtung
bekannt gemacht:
I. Garn.-Vertkeyhr.
. 1.
Das gesetzliche Maaß der Garnhaspeln ist durch die Maaß-Ordnung vom ze.
November 1806, F. 18 bestimmt. Die Weite des Garnhaspels für einen ganzen
Schneller von nooo Fäden beträgt zwei Ellen, die für einen halben Schneller von
00 Fäden anderthalb Ellen.
ers
Die Garnhaspeln sind bei den Personen, welche dieselben zum Verkauf verfertigen,
so wie bei denjenigen, welche linnen Garn um Lohn oder auf den Verkauf
spinnen, jährlich wenigstens zwelmal zu unbestimmten Zeiten zu visitiren.
g. 3.
Die Visitatoren werden von den Gemeinderaͤthen aufgestellt, und von dem vorgesetzten
Bezirks-Polizeiamt bestätigt. Mehrere Gemeinden können sich zu Aufstellung
gemeinschaftlicher Visitatoren vereinigen. Die Bezirks= Polizeiämter haben da-