Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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U.  Verfuͤgungen  der  Departementts.
A.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

#a)  Verfügung,  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  linnen  Garn  und  auf  die  Leinwand-Weberei
betreffend.

Der  in  dem  Gang  des  vaterländischen  Leimwand,  Gewerbes  sich  olelfach  kund
gebende  Mangel  einer  wirksamen  Handhabung  der  durch  ältere  und  neuere  Verordnungen
  begründeten  polizellichen  Aussicht  auf  den  Verkehr  mit  linnen  Garn  und  die
Leinwand-  Weberei  hat  das  Bedürfniß  fühlbar  gemacht,  die  deshalb  bestehenden  Vorschriften
  in  Erinnerung  zu  bringen  und  deren  gleichförmige  und  vollständige  Anwendung
  durch  nähere  Weisungen  sicher  zu  stellen.

In  Gemähheit  höchster  Entschliefung  Seiner  Köntglichen  Majestät  vom
9.  d.  M.  werden  daher  nachfolgende  Bestimmungen  zur  allgemelnen  Nachachtung
bekannt  gemacht:

I.  Garn.-Vertkeyhr.
.  1.

Das  gesetzliche  Maaß  der  Garnhaspeln  ist  durch  die  Maaß-Ordnung  vom  ze.
November  1806,  F.  18  bestimmt.  Die  Weite  des  Garnhaspels  für  einen  ganzen
Schneller  von  nooo  Fäden  beträgt  zwei  Ellen,  die  für  einen  halben  Schneller  von
00  Fäden  anderthalb  Ellen.

ers

Die  Garnhaspeln  sind  bei  den  Personen,  welche  dieselben  zum  Verkauf  verfertigen,
  so  wie  bei  denjenigen,  welche  linnen  Garn  um  Lohn  oder  auf  den  Verkauf
spinnen,  jährlich  wenigstens  zwelmal  zu  unbestimmten  Zeiten  zu  visitiren.

g.  3.

Die  Visitatoren  werden  von  den  Gemeinderaͤthen  aufgestellt,  und  von  dem  vorgesetzten
  Bezirks-Polizeiamt  bestätigt.  Mehrere  Gemeinden  können  sich  zu  Aufstellung
  gemeinschaftlicher  Visitatoren  vereinigen.  Die  Bezirks=  Polizeiämter  haben  da-