Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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B.  Waaren,  welche  auf  Zegleitschein  II.  abgefertigt  sind.
.  ö8.

Waaren,  welche  mit  Begleitschein  II.  abgefertigt  sind,  unterliegen  während  ihres
Transports  nur  in  soweit  einer  Kontrole,  als  auf  dieselben  die  Vorschriften  wegen
des  Transports  im  Grenzbezirk  und  der  Binnenkontrole  überhaupt  Anwendung
finden.  (Zu  vergl.  K.  67.)

IV.  Erledigung  der  Begleirscheine.
A.  Der  Begleitscheine  I.
4)  Prüfung  der  Papiere  und  Eintragung  in  das  Begleitschein-Empsangs-Register.
g.  59.

Unmittelbar  nach  dem  Eintreffen  der  mit  Begleitschein  I.  abgefertigten  Waaren
im  Orte  des  Erledigungsamts,  müssen  solche  dem  leßtern  zur  weitern  Abfertigung
gestellt  und  demselben  von  dem  Waarenführer  sämtliche,  die  Ladung  betreffende
Begleitscheine,  nebst  den  dazu  gehdrigen  Deklarationen,  Frachtbriefen,  Manifesten
u.  s.  w.  ausgehändigt  werden.

Hat  sich  bei  der  Prüfung  der  Papiere  nichts  zu  erinnern  gefunden,  so  wird  zur
weitern  Abfertigung,  nach  den  unten  folgenden  Bestimmungen  (9..  60  seq.),  geschritten.


Ist  der,  in  dem  Begleitscheine  vorgeschriebene  Zeitraum  zur  Stellung  der  Waaren
bei  dem  Erledigungsamte  nicht  eingehalten  worden,  sonst  aber,  nach  der  pflichtmäßigen
Ueberzeugung  des  letßtern,  kein  Grund  zum  Verdachte  eines  versuchten  oder  verübten
Unterschleifs  vorhanden,  so  kann  in  Fällen,  wo  eine  erhebliche  und  unverschuldete  Benachtheiligung
  der  Interessenten  daraus  hervorgehen  würde,  wenn  die  Abfertigung
der  Waaren  bis  zum  Eingange  der  Entscheidung  der,  dem  Ausfertigungsamte  vor“
gesesten  Oberbehörde  über  die  gesehlichen  Folgen  einer  solchen  Fristüberschreitung
ausgeseht  bleiben  müßte,  die  Abfertigung  mit  Vorbehalt  dieser  Entscheidung  bewirkt
werden.

In  gleicher  Art  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Waarentransport,  ohne  daß  die
K.  48  vorgeschriebene  Meldung  stattgefunden  hat,  einem  andern,  als  dem  im  Begleit“
scheine  genannten,  jedoch  zur  Begleitschein-Erledigung  ebenfalls  befugten  Amte  zur
Abfertigung  gestellt  wird  und  sich  in  Betreff  der  Waaren  selbst  und  auch  sonst  nichts
zu  erinnern  findet.