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B. Waaren, welche auf Zegleitschein II. abgefertigt sind.
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Waaren, welche mit Begleitschein II. abgefertigt sind, unterliegen während ihres
Transports nur in soweit einer Kontrole, als auf dieselben die Vorschriften wegen
des Transports im Grenzbezirk und der Binnenkontrole überhaupt Anwendung
finden. (Zu vergl. K. 67.)
IV. Erledigung der Begleirscheine.
A. Der Begleitscheine I.
4) Prüfung der Papiere und Eintragung in das Begleitschein-Empsangs-Register.
g. 59.
Unmittelbar nach dem Eintreffen der mit Begleitschein I. abgefertigten Waaren
im Orte des Erledigungsamts, müssen solche dem leßtern zur weitern Abfertigung
gestellt und demselben von dem Waarenführer sämtliche, die Ladung betreffende
Begleitscheine, nebst den dazu gehdrigen Deklarationen, Frachtbriefen, Manifesten
u. s. w. ausgehändigt werden.
Hat sich bei der Prüfung der Papiere nichts zu erinnern gefunden, so wird zur
weitern Abfertigung, nach den unten folgenden Bestimmungen (9.. 60 seq.), geschritten.
Ist der, in dem Begleitscheine vorgeschriebene Zeitraum zur Stellung der Waaren
bei dem Erledigungsamte nicht eingehalten worden, sonst aber, nach der pflichtmäßigen
Ueberzeugung des letßtern, kein Grund zum Verdachte eines versuchten oder verübten
Unterschleifs vorhanden, so kann in Fällen, wo eine erhebliche und unverschuldete Benachtheiligung
der Interessenten daraus hervorgehen würde, wenn die Abfertigung
der Waaren bis zum Eingange der Entscheidung der, dem Ausfertigungsamte vor“
gesesten Oberbehörde über die gesehlichen Folgen einer solchen Fristüberschreitung
ausgeseht bleiben müßte, die Abfertigung mit Vorbehalt dieser Entscheidung bewirkt
werden.
In gleicher Art ist zu verfahren, wenn ein Waarentransport, ohne daß die
K. 48 vorgeschriebene Meldung stattgefunden hat, einem andern, als dem im Begleit“
scheine genannten, jedoch zur Begleitschein-Erledigung ebenfalls befugten Amte zur
Abfertigung gestellt wird und sich in Betreff der Waaren selbst und auch sonst nichts
zu erinnern findet.