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37) Bekanntmachung,
die Beibringung der Reifezeugnisse Behufs der Aufnahme auf die Forstacademie
zu Tharandt betreffend;
vom 25sten Mai 1853.
Nechvdem von dem Finanzministerium beschlossen worden ist, daß der § 15 der Verord-
nung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 2 7sten November 1851 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 398) verlangte Nachweis der § 14 unter
Num. 2 gedachten wissenschaftlichen Vorbildung künftig nicht mehr blos durch ein Reife-
zeugniß der Realschule zu Neustadt-Dresden, sondern auch durch Reifezeugnisse der Annen-
Realschule zu Altstadt-Dresden, sowie der Realschulen zu Leipzig und Annaberg beige-
bracht werden kann, weil nach der Erklärung des Ministeriums des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts die zuletzt genannten drei Schulanstalten das gleiche Ziel wie die Real-
schule zu Neustadt-Dresden erreichen, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Dresden, den 25sten Mai 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr. Berger.
38) Verordnung
an sämmtliche Criminalbehörden, die Abgabe von Eremplaren confiscirter und
zu vernichtender Preßerzeugnisse an das Ministerium des Innern betreffend;
vom 30sten Mai 1853.
Nachdem für nöthig befunden worden ist, daß von denjenigen Preßerzeugnissen, welche
wegen ihres verbrecherischen Inhalts nach der Bestimmung in § 28 des Gesetzes, die
Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 1 4t.en März 1851 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 68 fg.) zu confisciren und zu vernichten sind, in
jedem einzelnen Falle ein Exremplar von der Vernichtung ausgeschlossen und dieses Exem-
plar an das Ministerium des Innern eingereicht werde; so werden die sämmtlichen Cri-
minalbehörden, denen die Vernichtung der Exemplare eines als verbrecherisch verurtheilten
Preßerzeugnisses obliegt, zu gebührender Nachachtung hiervon in Kenntniß gesetzt.
Dresden, den 30sten Mai 1853.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky. Manitius.
Letzte Absendung: am 6ten Juli 1853.