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unter Aag.
die dazu gehörige, im Artikel 12 des nurgedachten Vertrags angezogene Uebereinkunft
zwischen denselben Staaten
wegen Besteuerung des Rübenzuckers,
vom 4ten April 1853;
— unter B.
—. den im Artikel 41 des zuerst aufgeführten Vertrags ebenfalls erwähnten Handels- und
Zollvertrag zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Majestät dem
Könige von Preußen,
vom 19ten Februar 1853,
— nebst den zu demselben gehörigen Beilagen I, II, III und IV;
— — unter C.
— den Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
vereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrags vom Sten Mai 1841
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse,
vom 4ten April 1853;
und endlich
unter D.
dden Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und
Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun-
schweig und Oldenburg, «
die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegenseitig freien Ver—
kehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von
denselben betreffend,
vom Aten April 1853;
nachdem deren Ratification von Seiten sämmtlicher dabei betheiligten Regierungen erfolgt
ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß und verordnen, daß Unsere sämmtlichen Behörden
und Unterthanen nach deren Inhalte sich gebührend achten.
Wegen Ausführung jener Verträge wird seiner Zeit, soweit nöthig, besondere Anord—
nung ergehen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und derselben Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, den 18ten Juni 1853.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.