Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Ausfuhr von Kobalt und Erzstufen aus dem Königreiche Sachsen — isß 
wiederum gestattet 
Ausländer — unter welchen Bedingungen selbige Erfindungspatente in hie- 
sigen Landen erlangen können. . 
in hiesigen Landen sich aufhaltende, — wie deren Heimathsscheine 
beschaffen sein müssen 
Ausland — Form der Heimathsscheine für Inländer zum Gebrauche daselest 
Auslieferung von Verbrechern, gegenseitige, — Uebereinkunft mit den ver- 
einigten Staaten von Nordamerica hierüber 
Auswanderer — welchen Personen und unter welchen Bedingungen selbigen 
die gewerbmäßige Beförderung derselben nach überseeischen Hafenplätzen 
gestattet ist . 
Auswanderungsagenten — nach welchem Zeitpunkte bie Zurückgabe der 
von selbigen bestellten Cautionen gestattet ist 
Auszuweisende — Beitritt der Regierungen der Großherzogthümer Meklen- 
burg-Schwerin und Meklenburg-Strelitz zu dem Staatsvertrage vom 
15ten Juli 1851 wegen deren Uebernahme ...... 
— Uebereinkunft mit der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung we- 
gen deren Uebernahme 
— Beitritt des Königreichs Württemberg und der freien Stadt Frankfurt 
a. M. zu dem Staatsvertrage vom 15ten Juli 1851 über die gegen- 
seitige Verpflichtung zur Uebernahme derselben 
— Zusammenstellung derjenigen Staaten, welche dem oberwähnten Staats- 
vertrage bis jetzt beigetreten sind 
— Beitritt der Regierung der Landgrafschaft Hessen- Homburg und der 
freien Stadt Hamburg zu dem Staatsbertrase vom 15ten Juli 1851 
wegen Uebernahme derselben .. . . ..... 
B. 
Beerdigung verstorbener hülfsbedürftiger Angehöriger eines anderen Staats — 
Vertrag mehrerer deutschen Regierungen über die gegenseitige Ver— 
bindlichkeit hierzu 
Belgien, Königreich, — Verbindung der dasigen Telegraphenstationen mit 
den hiesigen .. 
Bentinck, Gräfliche Familie, — inwiefern derselben die Rechte des hohen 
Adels und der Ebenbörtigkeit zustehen . 
Bergbau — Regal- — — Vertretung der Revierbetriebsanstalten und 
Cassen dabei in Rechtsangelegenheiten ..... 
Bier, in das Königreich Württemberg eingeführtes, — Uebergangssteuer dafür 
— auf welchen Straßen dessen Einfuhr stattfinden soll 
— in das Großherzogthum Hessem eingeführtes, 
und Steuerrückvergütung dafttr 
Böhmisch-Sächsische Eisenbahn — Eröffnung des seihetigranh 
derselben für die allgemeine telegraphische Correspondenz 
— Ermäßigung der Gebühren dabei.. .. ..... 
— Uebergangsabgabe 
  
12 Jan. 
20 Jan. 
25 Jan. 
25 Jan. 
27 Aug. 
3 Jan. 
6 Dee. 
10 Febr. 
19 März 
20 April 
18 Juli 
17 Nov. 
6 Mai 
26 Aug. 
16 Aug. 
1852. 
29 Dee. 
1853. 
11 Febr. 
29 Aug. 
31 Jan. 
21 Juli 
" I# 
  
  
  
Sette. 
8 fg. 
28 fg. 
28 fg. 
173 fg. 
2 fg. 
275 
30 
37 
75 fg. 
151 fg. 
182 
277 fg. 
183 
163 
21 fg. 
181 
18 fg. 
156 fg. 
157 fg. 
  
Paragraph. 
1—22 
1 —10 
1—6 
1—3 
1—9 
1 —3
	        
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