(93 )
ordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen det Bestimmungen
dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Art. 21. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen
Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kur-
fürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine, den Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt
Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon
beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der be-
treffenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-
nissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11. von den vereinslän-
dischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-
Abgaben;
2. die Wasserzölle;
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-,
Hafengelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erheb-
ungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun-
zianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22. In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben
ist Folgendes verabredet worden.
Sowohl bei den Eingangs-Abgaben, als auch bei den Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben wird der nach Abzug
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt.
1. Bei den Eingangs-Abgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher
dem Verhältniß der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover
und des Herzogthums Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung des Vereins entspricht, nach-
dem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des