Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(93 ) 
ordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen det Bestimmungen 
dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. 
Art. 21. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der 
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen 
Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kur- 
fürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine, den Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon 
beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge 
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der be- 
treffenden Staats-Regierungen vorbehalten: 
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug- 
nissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11. von den vereinslän- 
dischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs- 
Abgaben; 
2. die Wasserzölle; 
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, 
Hafengelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erheb- 
ungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; 
4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun- 
zianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Art. 22. In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben 
ist Folgendes verabredet worden. 
Sowohl bei den Eingangs-Abgaben, als auch bei den Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben wird der nach Abzug 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Steuervergütungen und Ermäßigungen 
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt. 
1. Bei den Eingangs-Abgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher 
dem Verhältniß der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover 
und des Herzogthums Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung des Vereins entspricht, nach- 
dem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.