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dann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verhältniß ihrer, dem Ver-
eine angehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung ihrer vorge-
nannten Landestheile zur Vertheilung kommen.
3.Bei der nach den Sätzen 1. und 2. Statt findenden Vertheilung der Ein-, Aus-
und Durchgangs-Abgaben wird
a) die Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braun-
schweigischen Kommunion-Besitzungen in die Bevölkerung des Königreichs Han-
nover,
b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem
anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich
für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung
dem Zoll-Systeme desselben beigetreten sind, oder etwa künftig noch beitreten
werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahl-
ung leistet.
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig
mitgetheilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche binsichtlich des Ver-
brauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des
Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen ge-
troffen. #
Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll-Entrichtung,
welche nicht in der Zoll-Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-Kasse der-
jenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter
welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber im Zoll-
vereine bereits bestehenden Verabredungen.
Art. 24. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen
einzelner Meßplätze, namentlich Nabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereins-
staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung
sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Han-
delsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Auf-
bebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt
werden.
Art. 25. Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die
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