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bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen,
nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der
Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem an-
deren Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne
Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt wer-
den müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei-
pässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Ge-
genstände werden jevoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit
den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erbeben
gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile,
von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 26. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der kon-
trahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische
Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen
Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden
sollen, bleibt ssmmtlichen Gliedern des Gesammtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Art. 28. Die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die
Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreich Hannover
und im Herzogthum Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direktion übertragen, welche
dem Königlich Hannoverschen Finanz- Ministerium und dem Großherzoglich Oldenburgi-
schen Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Oirektion und die Ein-
richtung ihres Geschäftsganges bleibt den Regierungen von Hannover und Oldenburg über-
lassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen
Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreis
der übrigen im Verein bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende
Instruktion bezeichnet werden.
Art. 29. Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden OQuartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse auf-
zustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von den Zoll-Direktionen nach
vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese an das in