Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Berlin bestehende Central-Büreau des Zollvereins eingesendet, zu welchem Hannover einen 
Beamten zu ernennen die Befugniß hat. 
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei zu drei Mo— 
naten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe den 
Central-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die 
etwaige Minder-Einnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an 
der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten 
des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, auszu- 
gleichen. 
Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor. 
Art. 30. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten kommen folgende 
Grundsätze in Anwendung. 
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Ge- 
meinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem 
Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten, es mögen diese durch 
die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren 
Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll-Direktionen, oder durch den 
Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewil- 
ligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zoll- 
verwaltung entstehen. 
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Aus- 
land gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die 
Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen er- 
forderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jähr- 
lich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an 
Zoll-Gefällen nach der im Artikel 22. unter 1. getroffenen Vereinbarung in Ab- 
zug gebracht werden. 
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Ab- 
gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürf- 
nissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem 
Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtzgeschäften überhaupt 
entspricht. 
4. Man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um vie Besold- 
ungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und Aufsichts-Behörden, 
ingleichen bei den Zoll-Direktionen, auch in Beziehung auf das Königreich Han- 
nover und das Herzogthum Oldenburg in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
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