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d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken
und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den ande-
ren Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der
deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn
die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt;
und zwar in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus= und wieder-
eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist.
Art. 7. Hinsthtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit-
schein-Verfahren unterliegen, wird eine Verkehrs-Erleichterung dadurch gegenseitig gewährt
werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen
kontrahirenden Staates in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines
anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieser-
halb vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst
beschleunigt wird.
Art. 8. Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden
Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die
Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere
gleichzeitig stattfinden können. 6
Art. 9. Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sei es
für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf
der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dür-
fen Erzeugnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästige-
rer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage I. aus
dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen, und von welchen zoll-
ordnungsmäßig dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche
Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch
unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch mit Vor-
behalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden Staaten auf die
weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Un-
terschied des ausländischen oder inländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen
werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den andern Staat zollfrei
eingehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt.
Art. 10. Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung
des Schleichhandels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch angemessene Mittel mitzu-