Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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und Mehl; Nudeln und gleichartiges Teigwerk; Brod; Schiffszwieback; Kraftmehl-Pro- 
dukte, d. h. Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe, Leogomme, Gummi-Surrogate. 
19. Papier, literarische und Kunstgegenstände, nämlich: 
ungeleimtes Papier aller Art (Lösch-, Pack= und Druckpapier); Sand= und Schieferpapier, 
ingleichen Rechentafeln aus Schieferpapier; Pappdeckel und Preßspäne. 
Manuskripte (beschriebenes Papier) und Akten; Zeichnungen, Gemälde. 
Bücher, gedruckte, sowohl gebunden als ungebunden; Landkarten; Musikalien; Kupfer- 
und Stahlstiche, Lithographien, Holzschnitte, schwarz oder farbig, ordinaire Bilderbogen; 
sofern diese Gegenstände in einem der kontrahirenden Staaten gedruckt und verlegt sind. 
Schau= und Denkmünzen. 
Anmerkung. Die für Zeitungen, Kalender und Ankündigungen etwa bestehende 
Stempel-Abgabe bleibt vorbehalten. 
20. Seidenkokons (Seidengalleten). 
21. Steine und Steinwaaren. 
Hierunter sind verstanden: alle behauene und unbehauene Bruch-, Kalk-, Schiefer-, 
Ziegel- und Mauersteine; Mühlsteine; Schleif= und Wetzsteine aller Art; Flintensteine; 
Lithographirsteine, gravirte oder bezeichnete. 
Schieferstifte und Schiefertafeln (auch in hölzernen Rahmen); große Arbeiten aus 
Marmor, Granit, Sandstein und Gips (Monumente, Statuen, Büsten u. dgl.); Waaren 
aus Serpentinstein. 
22. Stroh-, Rohr= und Bastwaaren, nämlich: 
Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh und Schilf, ordinaire, ungefärbte. 
23. Vieh, nämlich: 
Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel; Kälber; Spanferkel; Schaafoieh, mit Ausschluß 
der Hammel; Ziegen. 
24. Wagen und Schlitten, 
ohne Leder= oder Polster-Arbeit. 
25. Wildpret, 
kleines (Hasen, Kaninchen). 
26. Wolle, nämlich: 
Schaaf= und Lammwolle, rohe und gekämmte, ingleichen gemahlene, roh, gebleicht 
und gefärbt.
	        
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