Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

121) 
—— 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
10. 
weder echt noch unecht vergoldet oder versilbert noch mit Gold-- 
oder Silberlack überzogen, auch in Verbindung mit Bein (mit 
Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Le- 
der, Glas, unedlen weder echt noch unecht vergoldeten oder ver- 
silberten noch mit Gold= oder Silberlack überzogenen Metallen 
(mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong), z. B. Messer 
(mit Ausnahme der vorstehend unter f. genannten), Scheeren, 
feine Sägen, Hafteln und Schließen, Oesen, Kardätschen, Kra- 
tzen und Streichen (Kratzen= und Streichenbeschläge), Waffen 
und Waffenbestandtheile, feine Drathwaaren von Eisen= oder 
Stahldrath, jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter h. ge- 
nannten Gegenstände und der Stahlperlen . 
h) Nähnadeln, Stricknadeln, Häkelnadeln (auch Tambournadeln) 
ohne Griffe . 
Fette, nämlich: 
Butter, frisch oder eingeschmolzen; Thierfett, ungeschmolzenes und 
geschmolzenes (Talg, Schmalz, Gänse- und Schweinefett); Speck; 
Stearin und Stearinsäure 
Flußfahrzeuge, hölzerne, sowohl Ruder- als Segelfahrzeuge mit oder 
ohne Eisen- oder Kupferbeschlag, einschließlich der zur Bewegung 
und Erhaltung des Schiffs nothwendigen Einrichtungsstücke, z. B. 
Segel und Segelstangen, Anker und Ankerketten, Schiffseile, Bei— 
schiffe, insoweit deren Anzahl über den gewöhnlichen Bedarf nicht 
hinausgeht, und zwar: 
in Preußen für die Last von 4000 Pfund Tragfähigkeit 
fähigkeit. 
  
in Oesterreich für die Tonne von 20 Zoll-Zentnern Trag- 
Zentner 
  
  
20 
Maaßstab Zwischenzoll-Satz 
Verzollung. Preußen. Oesterreich. 
Rthlr. Sgr. Fl. Xr. 
Zentner 315 4 30 
Zentner 1351 .150 
–1 
des 
12 
  
  
 
	        
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