Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

( 122 ) 
  
  
  
  
  
·— —rls-.— 
  
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
S 
Zwischenzoll-Satz 
  
in 
Preußen 
Rthlr. Sgr. 
in 
Oesterreich. 
Fl. Xr. 
  
11. 
  
Glas und Glaswaaren: 
a), Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 
b) weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, u un- 
gepreßt, oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rän- 
dern; Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, 
halb und ganz weiß) 
C) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, zeschnittenes, gemustertes 
weißes Glas; auch Behänge zu Kronenleuchtern von Glas, Glas- 
knöpfe, Glasperlen und Glasschmelz; geschliffenes Spiegelglas 
belegt oder unbelegt, wenn das Stück nicht über 288S Breußische 
oder 284 Wiener Quadratzoll mißt 
c) farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, oder mit Pasten 
(Kameen) eingelegtes Glas ohne Unterschied der Form; Glas— 
waaren in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme von Elfen— 
bein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Leder, Papier und Pappe, 
Alabaster, Marmor, Speckstein, Gips, unedlen weder echt noch 
unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silber— 
lack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder 
Packfong); eingerahmte Spiegel, deren Glastafeln nicht über 
288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll das Stück messen; 
Glasflüsse (unechte Edelsteine) ohne Fassung 
e) Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder unbelegt, wenn das Stick 
mehr als 288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll mißt, 
und zwar: 
bei dem Eingange in Oesterreich 
bei dem Eingange in Preußen, 
wenn das Stück mißt: 
über 288 bis 576 Choll Preußisch 
— 576 000 
  
Zentner 
Zentner 
Zentner 
Zentner 
Zentner 
Stück 
Stück 
  
15 
— 
2 
  
  
15 
  
  
  
45 
  
10 
 
	        
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