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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
S
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen
Rthlr. Sgr.
in
Oesterreich.
Fl. Xr.
11.
Glas und Glaswaaren:
a), Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes
b) weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, u un-
gepreßt, oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rän-
dern; Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün,
halb und ganz weiß)
C) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, zeschnittenes, gemustertes
weißes Glas; auch Behänge zu Kronenleuchtern von Glas, Glas-
knöpfe, Glasperlen und Glasschmelz; geschliffenes Spiegelglas
belegt oder unbelegt, wenn das Stück nicht über 288S Breußische
oder 284 Wiener Quadratzoll mißt
c) farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, oder mit Pasten
(Kameen) eingelegtes Glas ohne Unterschied der Form; Glas—
waaren in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme von Elfen—
bein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Leder, Papier und Pappe,
Alabaster, Marmor, Speckstein, Gips, unedlen weder echt noch
unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silber—
lack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder
Packfong); eingerahmte Spiegel, deren Glastafeln nicht über
288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll das Stück messen;
Glasflüsse (unechte Edelsteine) ohne Fassung
e) Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder unbelegt, wenn das Stick
mehr als 288 Preußische oder 284 Wiener Quadratzoll mißt,
und zwar:
bei dem Eingange in Oesterreich
bei dem Eingange in Preußen,
wenn das Stück mißt:
über 288 bis 576 Choll Preußisch
— 576 000
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Stück
Stück
15
—
2
15
45
10