Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

  
(123 ) 
  
——m.-z—“4)#8½ 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
Zwischenzoll-Satz 
  
in in 
Preußen. JOesterreich. 
Rthlr. Sgr.Fl. kr. 
  
12. 
über 1000 bis 1400 Cgen Preußisch 
1400 1900 - - 
19OOUZollPreußtsch . 
Anmerkung: Spiegel, deren Glastafeln über 288 Preußische oder 
284 Wiener Quadratzoll das Stück messen, unter— 
liegen, ohne Rücksicht auf den Rahmen, sowohl bei 
dem Eingange in Preußen, als auch bei dem Ein— 
gange in Oesterreich, demjenigen Zwischenzoll, welcher 
für die Glastafeln, die sie enthalten, vereinbart ist. 
Holzwaaren, einschließlich der Waaren aus Röhren, Nüssen, Kork 
und anderen vegetabilischen Schnitzstoffen: 
a) Fourniere und Parketten, nicht eingelegte; Korkplatten, Kork- 
Scheiben, Korkstöpseln, Korksohlen; roh vorgearbeitete Hefte 
und Klaviaturhölzer 
b) Hausgeräthe (Meubles), gefärbt, gebeizt, lackirt, olirt oder 
auch in Verbindung mit Eisen, Messing, lohgarem Leder, Bast, 
Binsen, Korbgeflechten, Schilf, Stroh= und Stuhlrohr, inglei- 
chen alle anderen Böttcher-, Drechsler= und Tischlerwaaren, 
welche weder unter A. Nr. 14. begriffen, noch vorstehend unter 
a. oder nachstehend unter c. aufgeführt sind, auch in Verbindung 
mit Eisen (mit Ausnahme des polirten Stahls) und Messing 
) Fourniere, Parketten und andere Waaren mit eingelegter Arbeit; 
Spielzeug; Kammmacherwaaren; feine Schnitz= und Drechsler- 
waaren; auch in Verbindung mit Bein (mit Ausnähme vön 
Elfenbein), Horn, Klauen, lohgarem Leder, Glas, Papier und 
Pappe, Alabaster, Marmor, Speckstein, Gips, unedlen weder 
echt noch unecht vergoldeten oder versilberten noch mit Gold= oder 
Silberlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neustlber 
oder Packfong); ingleichen hölzerne Hängeuhren und Uhrkästen, 
  
  
Stück 
Stück 
Stück 
Zentner 
Zentner 
  
4 
10 
15 
15 .45 
  
  
 
	        
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