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fordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eige-
nen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
& 7. Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum
Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträ-
gen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen
Gültigkeit zugestehen.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe
von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt
anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Si-
cherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an
solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß
und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche
Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde
Kontrole-Maaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von in-
ländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h.
nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten.
Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeich-
nete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen
Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des
Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
89. Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, nach
demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder steuer-
amtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin be-
stimmt sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen ver-
sehenen Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tages-
zeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können,
und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Aus-
gangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
610. Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederaus-
fuhr unverabgabter Wagren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebüh-
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