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nügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen
anzudrohen.
15. Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben-
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), so
wie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung,
die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf den Grund dieses Kar-
tels keiner der kontrahirenden Theile verpflichtet.
16. Dagegen darf durch die nach den 6§ 12— 15. zu erlassenden Strafbestimmun-
gen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben-
gesetze des anderen Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und
Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewalt-
thätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
17. Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen
Theiles hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der kontrahirenden
Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eige-
nen derartigen Gesetze untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn
zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates
einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem
Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Unter-
suchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.
§ 18. Zu den im § 17. bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Ange-
schuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, inso-
fern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldig-
ten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung
beendigt ist.
*19. Bei den im § 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben
der Behörden oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt wer-
den, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates
in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§20. Die Kosten eines nach Maßgabe des § 17. eingeleiteten Strafverfahrens und
der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche
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