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für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates
gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die
Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate
schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen
oder durch eingegangene Strafbeträge (§ 21.) gedeckt werden können, der Staagt zu er-
statten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
621. Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des § 17. eingelei-
teten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Ueber-
tretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Ge-
richtskosten, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen
berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.
§22. Eine nach Maßgabe des § 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein
rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Stag-
tes, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
& 23. Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der An-
geschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des § 17. eingeleiteten Verfahrens verurtheilt
wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Ver-
urtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen
Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich
darüber zu äußern.
& 24. Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes
in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabenge-
setze dieses Staates oder in Gemäßheit des § 17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet
sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf
Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe
nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeu-
gen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in
naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne