Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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dadurch die Hülfsvollstreckung in das bei einem Schuldner sich findende Sparcassenbuch 
nicht ausgeschlossen. 
2c. 2c. 
6 37. Wird die Rückzahlung ganz oder theilweise gewünscht, so kann vieß blos in 
den Stunden einer Cassenexpedition und unter Vorzeigung des Sparcassenbuchs geschehen, 
in welchen die Kündigung oder Rückzahlung eben so wie bei Einlagen eingetragen und 
unterzeichnet wird. 
Der Ueberbringer des bezüglichen Sparcassenbuchs wird in der Regel für berechtigt 
zur Kündigung und Empfangnahme der Zahlungen gehalten, und ist daher die Cassenver- 
waltung nicht für den Nachtheil verantwortlich, welcher durch den Mißbrauch eines solchen 
Buchs und die in Folge dessen geschehenen Rück= und Zinsenzahlungen entstehen; doch wird 
dieselbe thunlichst bemüht sein, bei etwaigen Zweifeln über die Identität der betheiligten 
Person sich Gewißheit zu verschaffen. 
2c. ꝛc. 
6 39. Geht ein Sparcassenbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und 
dem Cassirer anzuzeigen. Hierauf wird von dem Vorsteher der Verlust des Buchs mit 
Angabe der Nummer desselben im hiesigen Localblatte und in der Leipziger Zeitung be— 
kannt gemacht, und der etwaige Inhaber desselben aufgefordert, binnen drei Monaten seine 
Ansprüche darauf geltend zu machen. 
Wird das Buch innerhalb dieser Frist von einem Anderen, als dem, der den Verlust 
angezeigt, producirt, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung übergeben. 
Außerdem hat nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust 
des fraglichen Buchs bei dem hiesigen Königlichen Gerichte eidlich zu bestärken, worauf 
ihm gegen Erstattung der durch dieß Verfahren erwachsenen Kosten und Verläge ein neues 
Buch zu dem oben bestimmten Preise von — 2 Ngr. — ausgefertigt, und das verloren 
gegangene Buch für ungültig erklärt wird. 
2c. 2c. 
44. Gegen alle in diesem Statute festgesetzten Fristen und angedrohten Rechts- 
nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
2c. 2c. 
  
42) Verordnung, 
die Erwerbung von Grundstücken durch Militärpersonen betreffend; 
vom 18ten Juli 1853. 
We dem Justizministerium bekannt geworden ist, wird von einigen Gerichtsbehörden, 
wenn im activen Militärdienste stehende Personen Grundstücke durch Kauf oder einen an-
	        
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