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1851 zu Gotha abgeschlossenen, für das Königreich Sachsen durch Verordnung vom hten
December 1851 (SGesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 407) publicirten
Staatsvertrage sind neuerdings auch die Königlich Württembergische Regierung, sowie der
Senat der freien Stadt Frankfurt a. M., und zwar Beide vom 1sten des laufenden Mo-
nats an, beigetreten, was hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß von dem
bemerkten Tage an die zwischen der diesseitigen Regierung und der des Königreichs
Württemberg wegen der Uebernahme der Ausgewiesenen zeither bestandene Uebereinkunft
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 31) außer Kraft tritt, auch
nunmehr auf die Angehörigen beider obengenannten Staaten die Bestimmungen der Mini-
sterialverordnungen vom 5ten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1852,
Seite 18) und vom 25sten Januar dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von
1853, Seite 28) ebenfalls Anwendung zu leiden haben.
Zugleich wird unter □OD eine übersichtliche Zusammenstellung der zur Zeit bei dem ob-
gedachten Staatsvertrage betheiligten auswärtigen Staaten zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht.
Dresden, den 1 Sten Juli 1853.
Ministerium des Innern.
Freiherr von Beust.
Eppendorf.
Königreich Preußen. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
Bayern. — Sachsen-Altenburg.
"D Hannover. "D Anhalt-Dessau-Köthen.
" Württemberg. " Anhalt-Bernburg.
Kurfürstenthum Hessen. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Großherzogthum Hessen. Schwarzburg-Sondershausen.
" Sachsen-Weimar. " Schaumburg-Lippe.
" Meklenburg-Schwerin, — Lippe.
Meklenburg-Strelitz. "0 Waldeck.
Herzogthum Braunschweig. "• Reuß-Plauen älterer Linie.
— Nassau. Reuß-Plauen jüngerer Linie.
" Sachsen-Meiningen. Freie Stadt Frankfurt a. M.
Freie Stadt Bremen.