c 153 )
& 44) Verordnung,
die Erlaubnißertheilung zur Binnenschifffahrt auf der Elbe und den Nachweis der
Fertigkeit im Schwimmen als Bedingung der Erlangung des Schifferpatents
betreffend;
vom 14ten Juli 1853.
Nach der Verordnung der Landesregierung vom 4ten März 1822, die zu Betreibung
der Elbschifffahrt erforderlichen Erlaubnißscheine betreffend, (Gesetzsammlung vom Jahre
1822, Seite 173) unter II, ingleichen nach der Verordnung der Ministerien der Finan-
zen und des Innern vom 2sten Februar 1846, die Betreibung der Elbschifffahrt, in-
gleichen die Ausstellung der Schiffs= und Schifferpatente betreffend, §§ 4 und 21 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 5 und 10) ist bei der Prüfung der Be-
schaffenheit und Tüchtigkeit der Elbschiffe und der Befähigung der Schiffsführer, je nach-
dem sich die Betreibung der Schifffahrt auf das Gebiet anderer Elbuferstaaten erstrecken
oder auf die Frachtschifffahrt innerhalb Landes beschränken soll, nach verschiedenen Grund-
sätzen zu verfahren. Diese Einrichtung hat sich in mehrfacher Beziehung als unzweckmäßig
erwiesen und es finden sich daher, da die Schifffahrt auf der inländischen Elbstrecke hin-
sichtlich der Tüchtigkeit der Fahrzeuge und der Befähigung der Schiffsführer nicht geringere
Rücksichten verdient, als die Schifffahrt nach den ausländischen Elbstrecken, die Ministerien
des Innern und der Finanzen veranlaßt, mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes zu
verordnen:
8 1. Die Vorschrift wegen der Erlaubnißertheilung zur Frachtschifffahrt auf der Elbe
innerhalb Landes im § II der Verordnung der Landesregierung vom 4ten März 1822
und im § 21 der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 2sten
Februar 1846 wird hierdurch dahin abgeändert, daß diese Erlaubnißertheilung auch in
Ansehung derjenigen, zur Frachtschifffahrt auf der Elbe innerhalb Landes bestimmten Fahr-
zeuge, deren Tragfähigkeit fünf Lasten oder mehr beträgt, von jetzt an nicht weiter den
Obrigkeiten des Wohnorts, sondern den im §& 4 der Verordnung vom 21lsten Februar
1846 genannten Elbzollbehörden in der dort angegebenen Weise zustehen soll und die der
Erlaubnißertheilung vorausgehende Erörterung der Tauglichkeit der Fahrzeuge und der
Befähigung des Nachsuchenden zur Betreibung der Elbschifffahrt durch diese Behörden zu
erfolgen hat.
§# 2. Von Publication dieser Verordnung an sind daher Alle, welche die Elbschiff-
fahrt mit Schiffen der § 1 bezeichneten Tragfähigkeit innerhalb Landes betreiben wollen,
verbunden, sich einer Prüfung zu unterwerfen und nur, wenn sie dieselbe bestanden und ein