Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

c 153 ) 
& 44) Verordnung, 
die Erlaubnißertheilung zur Binnenschifffahrt auf der Elbe und den Nachweis der 
Fertigkeit im Schwimmen als Bedingung der Erlangung des Schifferpatents 
betreffend; 
vom 14ten Juli 1853. 
Nach der Verordnung der Landesregierung vom 4ten März 1822, die zu Betreibung 
der Elbschifffahrt erforderlichen Erlaubnißscheine betreffend, (Gesetzsammlung vom Jahre 
1822, Seite 173) unter II, ingleichen nach der Verordnung der Ministerien der Finan- 
zen und des Innern vom 2sten Februar 1846, die Betreibung der Elbschifffahrt, in- 
gleichen die Ausstellung der Schiffs= und Schifferpatente betreffend, §§ 4 und 21 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 5 und 10) ist bei der Prüfung der Be- 
schaffenheit und Tüchtigkeit der Elbschiffe und der Befähigung der Schiffsführer, je nach- 
dem sich die Betreibung der Schifffahrt auf das Gebiet anderer Elbuferstaaten erstrecken 
oder auf die Frachtschifffahrt innerhalb Landes beschränken soll, nach verschiedenen Grund- 
sätzen zu verfahren. Diese Einrichtung hat sich in mehrfacher Beziehung als unzweckmäßig 
erwiesen und es finden sich daher, da die Schifffahrt auf der inländischen Elbstrecke hin- 
sichtlich der Tüchtigkeit der Fahrzeuge und der Befähigung der Schiffsführer nicht geringere 
Rücksichten verdient, als die Schifffahrt nach den ausländischen Elbstrecken, die Ministerien 
des Innern und der Finanzen veranlaßt, mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes zu 
verordnen: 
8 1. Die Vorschrift wegen der Erlaubnißertheilung zur Frachtschifffahrt auf der Elbe 
innerhalb Landes im § II der Verordnung der Landesregierung vom 4ten März 1822 
und im § 21 der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 2sten 
Februar 1846 wird hierdurch dahin abgeändert, daß diese Erlaubnißertheilung auch in 
Ansehung derjenigen, zur Frachtschifffahrt auf der Elbe innerhalb Landes bestimmten Fahr- 
zeuge, deren Tragfähigkeit fünf Lasten oder mehr beträgt, von jetzt an nicht weiter den 
Obrigkeiten des Wohnorts, sondern den im §& 4 der Verordnung vom 21lsten Februar 
1846 genannten Elbzollbehörden in der dort angegebenen Weise zustehen soll und die der 
Erlaubnißertheilung vorausgehende Erörterung der Tauglichkeit der Fahrzeuge und der 
Befähigung des Nachsuchenden zur Betreibung der Elbschifffahrt durch diese Behörden zu 
erfolgen hat. 
§# 2. Von Publication dieser Verordnung an sind daher Alle, welche die Elbschiff- 
fahrt mit Schiffen der § 1 bezeichneten Tragfähigkeit innerhalb Landes betreiben wollen, 
verbunden, sich einer Prüfung zu unterwerfen und nur, wenn sie dieselbe bestanden und ein
	        
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