Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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dem 1 sten Januar 1855 an die Kenntniß der Schwimmkunst unter die regelmäßigen 
Prüfungsgegenstände mit aufzunehmen ist, dergestalt, daß jeder Bewerber um das Schiffer- 
patent — gleichviel ob zur Schifffahrt innerhalb Landes oder über die Grenzen hinaus — 
sich über den Besitz der nöthigen Fertigkeit im Schwimmen entweder durch ein glaubwür- 
diges Zeugniß auszuweisen, oder eine Probe der erlangten Geschicklichkeit vor der Prüf- 
ungsbehörde, beziehendlich einem dazu Beauftragten, abzulegen hat. 
Von diesem Nachweise ist lediglich bei denjenigen abzusehen, welche am 1sten Januar 
1855 das 3öste Lebensjahr bereits überschritten haben, oder durch ein bezirksärztliches 
Zeugniß nachweisen, daß sie ihrer körperlichen Beschaffenheit nach zum Erlernen des 
Schwimmens nicht geeignet sind. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 Aten Juli 1853. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. von Beust. Behr. 
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Muster eines Schifferpatents zur inländischen Binnenschifffahrt. 
Schifferpatent 
zur Binnenschifffahrt auf der Sächsischen Elbe. 
Vorzeiger dieses 
Demuth. 
hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Betriebe der Elbschifffahrt dergestalt aus- 
gewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf der Elbe innerhalb der 
Grenzen des Königreichs Sachsen fahrenden Segelschiffs oder Holzflosses unterm 
heutigen Tage ertheilt worden ist. 
Nach vorgängiger Angelobung der nöthigen Sorgfalt und Vorsicht bei der Schiffs- 
führung und der gehörigen Beobachtung der elbschifffahrts= und strompolizeilichen Vor- 
schriften ist ihm hierüber gegenwärtiges Schifferpatent, gehörig vollzogen und besiegelt, 
gusgestellt worden. 
.«..... den 
0000000000000 
(Name der Behörde.) 
L. S. (Unterschrift.)
	        
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