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5. Die nach den Stationen der mehrgedachten beiden Staatsbahnen gerichteten De—
peschen sind in Dresden — nach Wahl des Absenders und ohne Unterschied der Richt—
ung — bei der Telegraphenstation im Bahnhofe der Sächsisch-Böhmischen Bahn oder im
Hauptbüreau auf dem Bahnhofe der Sächsisch-Schlesischen Staatsbahn aufzugeben.
6. Wenn Depeschen deshalb nicht bestellt werden können, weil der Adressat nicht zu
ermitteln ist, so wird dieß durch Anschlag an der Billetausgabe der Eisenbahnstation des
Bestimmungsorts bekannt gemacht.
7. Sollten Depeschen durch Betriebsstörungen oder sonst dergestalt aufgehalten wer-
den, daß sie ihr Ziel mit einem dahin abgehenden Bahnzuge früher erreichen können, so
wird deren Beförderung mittelst dieses Zuges bewirkt.
#. Der durch Verordnung vom beutigen Tage veröffentlichte Tarif für die telegra-
phische Correspondenz innerhalb Landes leidet auf den hier in Frage kommenden telegra-
phischen Verkehr ebenfalls Anwendung.
Bei Depeschen jedoch, welche zwischen den Stationen der Sachsisch-Böhmischen und
Sächsisch-Schlesischen Staatsbahnen einerseits und einer nicht-Sächsischen Station des
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins andererseits gewechselt und daher nicht allein
durch die Betriebs= sondern auch durch den Staats-Telegraphen befördert werden, tritt zu
dem inländischen Tarifsatze der betreffende Betrag der Vereinstare hinzu.
9. Insofern nicht in Vorstehendem besondere Bestimmungen getroffen sind, leiden auf
die Correspondenz mittelst der Betriebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen und der Säch-
sisch-Schlesischen Staatsbahnen die wegen des Telegraphenverkehrs getroffenen allgemeinen
Anordnungen ebenfalls Anwendung. Dresden, am 21lsten Juli 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr. Opelt.
460) Verordnung,
die weitere Ermäßigung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz
innerhalb Sachsens betreffend;
vom Llsten Juli 1853.
In Folge des Ergebnisses der nach der Verordnung vom 27sten November 1852 (Ge—
setz- und Verordnungsblatt Seite 319) eingetretenen Ermäßigung der Gebühren für die
telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens hat mit Sr. Majestät des Königs Aller—
höchster Genehmigung das Finanzministerium die fraglichen Gebühren versuchsweise ferner—
weit in nachstehender Maaße herabzusetzen beschlossen:
1853. 26