Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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1. Die Gebühr für eine Depesche zwischen den Stationen des Staatstelegraphen zu 
Dresden, Leipzig, Chemnitz, Riesa und Zwickau beträgt künftig: 
bis zu 20 Worten einschließlic . .. — Thlr. 15 Ngr. — 
von 21 - - 50 - - 1 - — - — 
51-2100 -....... 1-15-— 
und für je weitere 50 Worte — 15 Ngr. — mehr. 
2. Durch vorstehende Bestimmungen wird an dem mittelst Verordnung vom 15ten 
Januar 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 6) veröffentlichten, bereits ermäßigten 
Gebührentarife für die amtliche telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens etwas 
nicht geändert. 
Z. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem isten August laufenden Jahres in Kraft. 
Dresden, am 21 ten Juli 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Opelt. 
47) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins zur Grubenräumung in der 
Stadt Dresden; 
vom 18ten Juli 1853. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag der Ministerien der Justiz und des 
Innern die von einem Vereine von Privatpersonen beschlossene Errichtung eines Actien- 
vereins zur Grubenräumung in der Stadt Dresden genehmigt, auch den Allerhöchsten 
Orts vorgelegten Statuten dieses Vereins, unter Bewilligung der in 66 17 und 19 der- 
selben enthaltenen Rechtsvergünstigungen, die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung 
ertheilt haben, daß dem Inhalte dieser Statuten in allen Punkten auf das Genaueste nach- 
gegangen werden soll, so ist zu dessen Beurkundung von dem auf die Dauer der immittelst 
erfolgten Reise Sr. Majestät in das Ausland von Allerhöchstderselben mit Besorgung der 
Regierungsangelegenheiten beauftragten Gesammtministerium dieses 
Decret 
  
ausgestellt und vollzogen worden. 
Dresden, den 18ten Juli 1853. 
Das Gesammtministerium. 
Rabenhorst. 
  
Roßberg.
	        
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