Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(164 ) 
M 52) Verordnung, 
die Ablösung der auf Trennstücken haftenden Oblastenantheile betreffend; 
vom 28sten Juli 1853. 
Nhem wahrzunehmen gewesen ist, daß hinsichtlich des bei Ablösung der auf Trenn- 
stücken haftenden Oblastenantheile einzuhaltenden Verfahrens sowohl bei den Behörden als 
bei den Betheiligten mehrfache Zweifel obwalten, so wird zur Beseitigung derselben und 
zu Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens deshalb hierdurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Insoweit bei Dismembrationen Grundzinsen oder andere Realleistungen des 
Stammgrundstücks in der Maaße auf das Trennstück vertheilt worden sind, daß die Leistung 
von Seiten des Trennstücksbesitzers zu seinem Antheile unmittelbar an den betreffenden 
Realberechtigten zu erfolgen hat, ist die Ablösung der Trennstücksverpflichtung in jedem 
Falle nur zwischen dem letzteren und dem Trennstücksbesitzer ohne Dazwischenkunft des Be- 
sitzers des Stammgrundstücks zu verhandeln und dabei auf die Eigenschaft des verpflichte- 
ten Grundstücks als Trennstück keine Rücksicht zu nehmen. 
& 2. Ist dagegen bei der Dismembration auf das Trennstück ein in das Stamm- 
grundstück zu entrichtender Beitrag zu den Oblasten des letzteren gelegt worden, so ist zu 
unterscheiden, ob und inwieweit 
A. dieser Beitrag in Gestalt einer Quote oder wegen jever einzelnen Last des 
Stammgrundstücks in einer festen Summe oder Menge ausgeworfen worden ist, 
z. B. 1 zu den Oblasten des Stammguts, oder — — 3 DPf. jährlich zu dem 
Teichfrohngelde in das Stammgut, oder 
21 Metzen Korn jährlich zu dem von dem Stammgrundstücke an das Pfarrlehn 
zu N. zu entrichtenden Martinizinse an überhaupt fünf Scheffeln Korn 
oder ob 
B. der auf das Trennstück gelegte Beitrag in einer bestimmten Geldsumme besteht, 
welche die antheilige Leistung zu mehreren verschiedenen Oblasten des Stamm- 
guts in sich begreift, ohne daß sich daraus erkennen läßt, nach welchen Antheilen 
der Trennstücksbeitrag auf die einzelnen Lasten des Stammguts sich vertheilen 
soll, z. B. 
1 Thlr. — — zu den Lasten des Stammgrundstücks 
oder 
— 20 Mgr. jährlich in's Stammgut anstatt der zu den Oblasten desselben 
zu leistenden Beiträge.
	        
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