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* 55) Bekanntmachung,
die Abgabe von Patrimonialgerichten betreffend;
vom 24sten August 1853.
Zu Beseitigung der in neuerer Zeit darüber entstandenen Zweifel, ob und wieweit die
Bekanntmachung des Justizministeriums vom 26sten April 1838, die Abgabe von Patri-
monialgerichten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 367 fg.) dermalen noch
Geltung habe, findet sich das Justizministerium veranlaßt, im Einverständnisse mit den
übrigen betheiligten Ministerien, Folgendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:
& 1. Die Bekanntmachung vom 2sten April 1838 nebst Beilage unter □O ist
noch jetzt für freiwillige Abtretungen von Gerichtsbarkeiten als maaßgebend zu betrachten,
insoweit die Bestimmungen derselben nicht durch die Gesetzgebung verändert worden sind
und insoweit nicht von den Gerichtsinhabern bei Abtretung der Gerichtsbarkeit auf einzelne
der in jener Bekanntmachung ihnen zugesicherten Rechte verzichtet worden ist oder noch ver-
zichtet wird. Für eine solche Verzichtsleistung ist es jedoch nicht anzusehen, wenn die Ge-
richtsinhaber, wie zuweilen geschehen, erklärt haben, daß die Abtretung der Gerichtsbarkeit
nach Maaßgabe des Gesetzes vom 23sten November 1848 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 295 fg.) erfolgen solle.
& 2. Als solche Punkte, welche seit dem Erlasse der fraglichen Bekanntmachung
durch die Gesetzgebung eine Veränderung erlitten haben, sind folgende anzusehen:
a) Die im § 5 der Beilage zu jener Bekanntmachung erwähnten nutzbaren Rechte grei-
fen nur noch insoweit Platz, als dieselben nach dem Gesetze vom 1 2ten Mai 1851,
die Aufhebung der zu Publication der deutschen Grundrechte ergangenen Verordnung vom
2ten März 1849 betreffend, dem Gesetze vom 15ten Mai 185 1, Nachträge zu den bis-
herigen Ablösungsgesetzen betreffend, und dem Gesetze vom 2 2 ten Mai 1851, den Regal-
bergbau betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 127 fg., 129 fg., 199 fg.)
noch bestehen.
b) Die Gerichtsbehörden, welche in Veräußerungsfällen den Eintrag eines neuen Be-
sitzers in das Grund= und Hypothekenbuch bewirken, haben nicht mehr die Vorschrift im
6 zu befolgen, sondern die zeitherigen Gerichtsinhaber, welchen das betreffende Grundstück
lehngeld= und zinspflichtig ist, von dem erfolgten Besitzereintrage binnen 8 Tagen, bei Ver-
meidung von Fünf Thalern Strafe für jeden Contraventionsfall, zu benachrichtigen.
)Bei Aufnahme von Ausländern ist nicht weiter der Bestimmung im §10 unter 5,
sondern demjenigen nachzugehen, was § 7 des Gesetzes vom 2ten Juli 1852, die Er-
werbung und den Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen betreffend, und