Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Ent- 
scheidung an die Gerichtsbehörde über Frauenstein abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Verlauf jener drei Monate, 
wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde oder auf deren Regquisition vor seinem per- 
sönlichen Richter sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bestärkt oder sonst 
genügend bescheinigt hat, Zahlung oder ein neues Buch und das alte wird für ungültig 
erklärt und dieß hierauf mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches 
ausgestellt ist, ein Mal öffentlich bekannt gemacht (s. § 24). 
&17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die Einlage= Unzulässigkeit 
und QOuittungsbücher können, außer in dem § 16 bemerkten Falle, nicht verkümmert tu 
werden. " 
Doch soll die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen 
Einlage= und Ouittungsbücher nicht gehindert werden. 
& 18. Gegen vie in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen die Unstatthaftig- 
». . . , . , , . .k·thts- 
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht Statt. Wiedereinsetz- 
ung in den vor- 
14- 14= igen Stand. 
. 63) Verordnung, 
anderweite Zollerleichterungen zwischen den Staaten des Zollvereins und den 
Staaten des Steuervereins betreffend; 
vom 16ten September 1853. 
Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
In Folge der Uebereinkunft der zum Zollvereine gehörenden Regierungen, einerseits, 
und der dem Steuervereine angehörigen Regierungen, andererseits, treten für nachgenannte 
gegenseitige Erzeugnisse, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem einen in das andere 
Vereinsgebiet, 
vom 2 sten September dieses Jahres an, 
folgende anderweite Zollerleichterungen ein.
	        
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