Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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schälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestampfte und geschälte Hirse, bis Ende 
September künftigen Jahres auszudehnen ist. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betbeiligte zu achten. 
Dresden, am 20sten October 1853. 
Finanz-Ministerium. 
« Behr. 
Schäfer. 
  
  
& 76) Verordnung, 
die Ablösung der Naturalleistungen an Pfarr= und Schullehne betreffend; 
vom 22sten October 1853. 
Dus eine unterm 2 Osten August 1844 von der Generalcommission für Ablösungen und 
Gemeinheitstheilungen an sämmtliche Specialcommissarien erlassene Verordnung sind meh- 
rere bis dahin vorgekommene Zweifel über die Ablösung der an geistliche= und Schullehne 
zu leistenden Naturalabentrichtungen auf einfeitigen Antrag erledigt worden. Da dieß 
aber nur durch eine an die Ablösungsbehörden ergangene Anweisung und nur rücksichtlich 
der Naturalabentrichtungen der Gemeinden geschehen ist, dermal aber es nöthig erscheint, 
durch eine allgemein zu veröffentlichende Verordnung die Zweifel zu erledigen, welche inson- 
derheit auch bei den Kirchen= und Schulinspectionen, in der Oberlausitz bei den Collatur- 
behörden, Ungewißheit darüber herbeiführen könnten, welche den Pfarr= und Schullehnen 
zustehende Befugnisse von der § 23 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 (Seite 135 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes) enthaltenen Bestimmung, wonach längstens bis zum 
31 sten December dieses Jahres wegen aller auf einseitigen Antrag ablöslichen Grund- 
lasten und Dienstbarkeiten auf Ablösung zu provociren ist, getroffen werden: so hat das 
Ministerium des Innern für angemessen befunden, die hierüber geltenden und von den Ab- 
lösungsbehörden zu beobachtenden Grundsätze, zugleich zur Vervollständigung der denselben 
unterm 20 sten August 1844 ertheilten Anweisung, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Blos privatrechtliche Rechtsverbältnisse hat das Ablösungsgesetz vom 1 7ten März 
1832 der Ablösung auf einseitigen Antrag unterworfen, dagegen von dieser Bestimmung 
Berechtigungen und Verpflichtungen der Gemeinwesen des Staats, der politischen, sowie
	        
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